Die Zweitwohnungsteuer für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört zu den Kosten der Unterkunft.
Sie kann daher nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zusammen
mit der Miete die gesetzliche Abzugsgrenze von 1.000 € monatlich für
Unterkunftskosten nicht übersteigt.

Hintergrund: Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an einem Ort außerhalb seines
Lebensmittelpunkts arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung
anmietet. Die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können nach dem Gesetz
bis zu 1.000 € monatlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Arbeitnehmerin und hatte in den Streitjahren 2018 und 2019 ihren
Lebensmittelpunkt in K-Stadt, arbeitete jedoch in München. In München mietete
sie eine Wohnung, für die sie eine jährliche Miete von 12.480 € für 2018
und 15.880 € für 2019 zahlte. Außerdem musste sie für die Münchner
Wohnung eine Zweitwohnungsteuer entrichten (2018: 896 €, 2019: 1.157
€). Die Klägerin machte für 2018 Werbungskosten in Höhe von 13.376
€ (12.480 € Miete und Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896
€) sowie für 2019 in Höhe von 17.037 € (15.880 € Miete und
1.157 € Zweitwohnungsteuer) geltend. Das Finanzamt erkannte jährlich nur
den gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 € für die Miete und
Zweitwohnungsteuer an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz werden die Kosten der Unterkunft nur in Höhe
    von maximal 1.000 € monatlich steuerlich berücksichtigt. Zu den Kosten
    der Unterkunft gehört auch die Zweitwohnungsteuer. Die Zweitwohnungsteuer
    entsteht nämlich aufgrund der Nutzung der Zweitwohnung am
    Beschäftigungsort.

  • Der Zusammenhang mit der Nutzung der Zweitwohnung ergibt sich
    insbesondere daraus, dass sich die Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen
    Mietaufwand bemisst. Ist die Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine
    Eigentumswohnung des Arbeitnehmers, so ist Bemessungsgrundlage für die
    Zweitwohnungsteuer die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe.

Hinweise: Den jeweils 12.000
€ übersteigenden Betrag kann die Klägerin somit nicht als Werbungskosten
geltend machen. Andere Kosten der doppelten Haushaltsführung wie z.B.
Fahrtkosten oder Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung werden von der
gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten nicht erfasst.

Zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten gehört die
Bruttokaltmiete, die warmen und kalten Betriebskosten sowie der Strom.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21; NWB

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