Leistet der Arbeitnehmer eine sog. zeitraumbezogene Zuzahlung zu
den Anschaffungskosten des Dienstwagens, der ihm auch zur Privatnutzung
überlassen wird, ist die Zuzahlung auf den Zeitraum, für den sie geleistet
wird, rechnerisch zu verteilen und mindert in diesem Zeitraum den
steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs.
Hintergrund: Darf ein
Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, muss er den sog. geldwerten
Vorteil versteuern, und zwar nach der sog. 1 %-Methode, wenn er kein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. Beteiligt sich der Arbeitnehmer jedoch an
den Kosten des Dienstwagens, mindert sich der geldwerte Vorteil entsprechend,
so dass der Arbeitnehmer weniger Steuern zahlen muss.
Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer einer GmbH, deren Geschäftsführer sein Sohn war. Er erhielt ein
monatliches Gehalt von 75 € und durfte zudem noch einen Dienstwagen
privat nutzen. Der Dienstwagen wurde im Jahr 2010 von der GmbH angeschafft und
hatte einen Bruttolistenpreis von ca. 57.300 €. Nach der sog. 1
%-Methode ergab sich damit ein monatlicher geldwerter Vorteil von
573 € (1 % von 57.300 €), jährlich 6.876 €. Der
Kläger beteiligte sich mit einer einmaligen Zuzahlung in Höhe von
20.000 € an den Anschaffungskosten des Wagens und traf mit der GmbH
eine Vereinbarung, nach der die Zuzahlung für einen Zeitraum von 96 Monaten
(d.h. acht Jahre) geleistet wurde; monatlich ergab dies einen Betrag von
208,33 €. Die GmbH zog – rechnerisch ungenau –
199 € vom geldwerten Vorteil (573 €) ab und ermittelte
ein Bruttogehalt von 449 € (573 € – 199 € +
75 € Barlohn). Da dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze von 450
€ nicht überschritt, versteuerte die GmbH das Gehalt mit einem
Pauschsteuersatz von 2 %.
Das Finanzamt verrechnete hingegen in den Jahren 2010 bis 2012 die
Zuzahlung von 20.000 € vollständig mit dem geldwerten Vorteil von 6.876
€, so dass in den Jahren 2010 und 2011 kein geldwerter Vorteil zu
versteuern war und im Jahr 2012 nach Verrechnung eines Restbetrags von
6.248 € noch ein geldwerter Vorteil von 628 € verblieb.
Im Streitjahr 2015 gelangte das Finanzamt zu einem – ungekürzten –
geldwerten Vorteil in Höhe von 6.876 € und hielt deshalb eine
Pauschalierung nicht mehr für zulässig.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Der Kläger brauchte im Jahr 2015 keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit mehr zu versteuern, da die GmbH zu Recht eine
Lohnsteuerpauschalierung durchgeführt hatte, die Abgeltungscharakter hatte. Die
Pauschalierung war rechtmäßig, da das Gehalt des Klägers aus einer
geringfügigen Beschäftigung resultierte. Denn das monatliche Gehalt des Klägers
betrug nicht mehr als 450 €. -
Zwar belief sich der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung
des Dienstwagens monatlich auf 573 €. Jedoch war hiervon die
Zuzahlung anteilig abzuziehen. Ein
Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer zahlt, mindert nämlich ebenso wie die
Übernahme einzelner betrieblicher Kosten oder der Anschaffungskosten den Wert
des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung. -
Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für einen bestimmten
Zeitraum, so ist diese zeitraumbezogene Zuzahlung auf den
Zeitraum, der vereinbart worden ist, rechnerisch zu
verteilen. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine
zeitraumbezogene Zuordnung der Zuzahlung arbeitsrechtlich wirksam vereinbart.
Der anteilige Betrag mindert dann in diesem Zeitraum den Wert des geldwerten
Vorteils aus der Privatnutzung. -
Eine Verteilung der Zuzahlung auf den vereinbarten Zeitraum
ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Vereinbarung willkürlich ist oder den
wirtschaftlichen Wertverhältnissen widerspricht. Dies war hier aber nicht der
Fall. Grundsätzlich sind Anschaffungskosten und Minderungen der
Anschaffungskosten durch Zuzahlungen im Steuerrecht auf die Nutzungsdauer zu
verteilen. Es war auch steuerlich zu akzeptieren, dass infolge der Vereinbarung
eines Zeitraums von 96 Monaten der Kläger unter der Geringfügigkeitsgrenze von
450 € monatlich blieb und damit eine Pauschalierung möglich war; denn
der Gesetzgeber hat das Pauschalierungswahlrecht eingeräumt.
Hinweise: Damit war im
Streitjahr 2015 ein monatlicher Betrag von rund 208 € vom geldwerten
Vorteil abzuziehen, so dass der Kläger lediglich einen geldwerten Vorteil von
365 € (573 € abzüglich 208 €) sowie einen
Barlohn von 75 € erhielt, also unter der Geringfügigkeitsgrenze von
450 € lag. Offengelassen hat der BFH die Frage, ob das
Arbeitsverhältnis überhaupt fremdüblich war.
Ist die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher als der geldwerte Vorteil
aus der privaten Nutzung des Dienstwagens, so ist der geldwerte Vorteil mit 0
€ anzusetzen. Es können also weder negativer Arbeitslohn noch
Werbungskosten entstehen.
BFH, Urteil vom 16.12.2020 – VI R 19/18; NWB