Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat anlässlich der
vorübergehenden Einführung des sog. 9-Euro-Tickets zu steuerfreien Zuschüssen
des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeit Stellung genommen. Das BMF beanstandet es nicht, wenn der
Zuschuss des Arbeitgebers während des Geltungszeitraums des sog. 9-Euro-Tickets
im Zeitraum Juni bis August 2022 höher ist als die nunmehr geminderten
monatlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Allerdings darf der Zuschuss über
das Jahr betrachtet nicht höher sein als die jährlichen Aufwendungen des
Arbeitnehmers für den öffentlichen Nahverkehr.
Hintergrund: Zuschüsse des
Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen
Linienverkehr, d.h. für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit, sind nach dem
Gesetz steuerfrei, wenn der Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gezahlt wird. Allerdings mindert der Zuschuss die Höhe der Werbungskosten des
Arbeitnehmers.
Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:
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Wegen des sog. 9-Euro-Tickets mindern sich die Aufwendungen
des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Das BMF
beanstandet es nicht, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers während des
Geltungszeitraums im Zeitraum Juni bis August 2022 nicht gemindert wird,
sondern höher ist als die nunmehr geminderten monatlichen Aufwendungen des
Arbeitnehmers. Dies steht der Steuerfreiheit des Zuschusses im Zeitraum Juni
bis August 2022 zunächst nicht entgegen. -
Allerdings darf der Zuschuss des Arbeitgebers über das Jahr
2022 betrachtet nicht höher sein als die jährlichen Aufwendungen des
Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Es gilt also eine
Jahresbetrachtung. -
Übersteigt der im Jahr 2022 gezahlte Zuschuss des Arbeitgebers
die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, ist
der übersteigende Betrag steuerpflichtig und nicht mehr steuerfrei.
Hinweise: Die steuerfreien
Arbeitgeberzuschüsse sind zu bescheinigen;
denn sie mindern die Entfernungspauschale.
Das sog. 9-Euro-Ticket entlastet den Arbeitnehmer nicht, wenn der
Arbeitgeber ohnehin die Kosten für die Monatskarte bzw. Jahreskarte übernommen
hat und der Zuschuss steuerfrei ist.
Das aktuelle BMF-Schreiben führt zu einer zeitlichen Entlastung,
weil der Arbeitgeber nicht sofort seinen Zuschuss an die gesunkenen Kosten für
den Nahverkehr anpassen muss. Allerdings kann auf diese Anpassung nicht
generell verzichtet werden, weil nach der Jahresbetrachtung der jährlich
geleistete Zuschuss die jährlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht
übersteigen darf; anderenfalls ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
BMF-Schreiben vom 30.5.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002
:007; NWB