Zwar kann die Zurverfügungstellung einer Kasernenunterkunft für
einen Zeitsoldaten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Zugleich kann der
Zeitsoldat aber in gleicher Höhe Werbungskosten absetzen.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn
gehört nicht nur der Überweisungsbetrag, sondern auch Sachzuwendungen des
Arbeitgebers wie z. B. eine Unterkunft, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
zur Verfügung stellt.

Sachverhalt: Der Kläger war
Zeitsoldat. Die Bundeswehr stellte ihm eine Unterkunft in der Kaserne
unentgeltlich zur Verfügung. Der Kläger übernachtete aber nicht in der Kaserne,
sondern fuhr nach Dienstschluss in seine Wohnung zurück. In der Unterkunft
bewahrte er seine Dienstkleidung und Ausrüstung auf und nutzte die Kaserne zum
Umziehen. Für die Überlassung der Kaserne wurde ein steuerpflichtiger
geldwerter Vorteil von jährlich 612 € angesetzt. Der Kläger machte in
seiner Einkommensteuererklärung in gleicher Höhe Werbungskosten für die
Kasernenunterkunft sowie Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte i. H. von ca. 1.800 € geltend. Das Finanzamt erkannte zwar
die Fahrtkosten an, nicht aber die Unterkunftskosten.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der BFH ließ offen, ob die Zurverfügungstellung der
    Kasernenunterkunft überhaupt zu Arbeitslohn geführt hat. Jedenfalls hätte der
    Kläger in gleicher Höhe einen Werbungskostenabzug gehabt. Denn hätte er für die
    Kasernenunterkunft Geld bezahlt, hätte es sich bei diesen Aufwendungen um
    Werbungskosten gehandelt.

  • Die Aufwendungen für die Kasernenunterkunft wären
    Werbungskosten gewesen, weil sie beruflich veranlasst waren. Denn der Kläger
    hat in der Kaserne seine Uniform und Ausrüstung aufbewahrt und seine Uniform in
    der Kaserne gewechselt.

  • Zwar sind Wohnkosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten
    absetzbar. Der Kläger hat in der Kaserne aber nicht gewohnt, da er dort nicht
    übernachtet hat und die Kaserne auch nicht für den privaten Aufenthalt
    außerhalb seiner Dienstzeiten genutzt hat.

Hinweis: Hätte der Kläger in der
Unterkunft gewohnt, also übernachtet und sich dort auch privat aufgehalten,
hätte er Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend
machen können. Er hätte dann aber nicht zusätzlich die Fahrtkosten für die
täglichen Fahrten zwischen der Kaserne und seiner Wohnung geltend machen
können, sondern nur eine wöchentliche Familienheimfahrt absetzen können.

BFH, Urteil vom 28.4.2020 – VI R 5/18; NWB

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