Der Anbieter eines auf Amazon
angebotenen Produkts haftet aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich
nicht für Kundenbewertungen.

Sachverhalt: Der Kläger
ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt
Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben,
dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was medizinisch nicht
nachgewiesen ist. Deshalb hat sie gegenüber dem Kläger bereits eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Die Beklagte bietet ihre Produkte
auch bei Amazon an. Dort wird jedem Produkt eine sog. ASIN
(Amazon-Standard-Identifikationsnummer) zugeordnet, die sicherstellen soll,
dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter
dieses Produkts angezeigt werden. Käufer können bei Amazon die Produkte
bewerten. Amazon weist die Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der
entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem
Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter
Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben
wurden.

Im Januar 2017 bot die Beklagte bei
Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen
abrufbar, die die schmerzlindernde Wirkung der Tapes anpriesen. Der Kläger
begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten.

Entscheidung: Der
Bundesgerichtshof wie die Klage, wie die Vorinstanzen auch, ab:

  • Die Beklagte haftet für
    Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte
    nicht.

  • Zwar sind die Kundenbewertungen
    irreführende Äußerungen, weil die behauptete Schmerzlinderung durch die Tapes
    medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist.

  • Jedoch hat die Beklagte mit den
    Kundenbewertungen nicht geworben: Sie hat weder selbst aktiv mit den
    Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie die inhaltliche
    Verantwortung für die Bewertungen übernommen.

  • Die Kundenbewertungen sind
    vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot
    der jeweiligen Verkäufer und werden von den Nutzern nicht der Sphäre der
    Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

  • Auch trifft die Beklagte keine
    Pflicht, die Irreführung durch die Kundenbewertungen zu verhindern. Durch ihr
    Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender
    Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen
    gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz
    genießen.

BGH, Pressemitteilung zum Urteil v.
20.2.2020 – I ZR 193/18; NWB

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