Das Bundesministerium für Finanzen
hat den FAQ „Corona“ (Steuern) aktualisiert. U.a. gibt es Erleichterungen zum
Nachweis des sog. steuerfreien Corona-Bonus von 1.500
€.

Hintergrund: Steuerfrei
sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der
Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine
Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und
Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 €. Zuletzt wurde durch den
Gesetzgeber die Frist auf den 31. März 2022 verlängert. Voraussetzung der
vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen
zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die
Corona-Krise
und
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn geleistet werden. Die Beihilfe oder Unterstützung kann insgesamt
nur einmal innerhalb dieses Zeitraums
gewährt werden.

Im FAQ „Corona“
Steuern (Stand v. 6.7.2021) wird zum Nachweis der Voraussetzungen u.a. wie
folgt formuliert:

  • Die steuerfreien Leistungen
    sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung
    als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf
    geprüft werden kann.

  • „Für die Steuerfreiheit der
    Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen
    zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen
    Vereinbarungen bzw. Erklärungen
    erkennbar ist, dass es sich
    um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen
    Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen
    eingehalten werden.“

    Neu ist die Formulierung
    „oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen“

  • Ähnliche
    Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zum Beispiel
    Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des
    Arbeitgebers werden zum Beispiel individuelle Lohnabrechnungen oder
    Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche
    ausgewiesen sind.

Hinweis:
Zum FAQ „Corona“ Steuern des BMF gelangen Sie
hier
(Stand v. 6.7.2021).

FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF:
VIII Nr. 3 und Nr. 18; NWB

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