Ab dem 1.7.2026 entfällt für E-Commerce-Sendungen aus
Nicht-EU-Staaten mit einem Warenwert bis zu 150 Euro die bislang geltende
Zollfreigrenze. Damit wird künftig für jede in der Paketsendung enthaltene
Warenkategorie eine pauschale Zollabgabe in Höhe von 3 Euro eingeführt. Hierauf
macht der Zoll aufmerksam.

Beispiel: Finden sich in einer
Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 Euro erhoben. Enthält die Sendung
jedoch 4 Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden 9
Euro erhoben.

Zusätzlich ist, wie bislang auch, die Steuer in Höhe von 19 bzw. 7
Prozent abzuführen.

Für Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische
Abwicklung der pauschalen Zollgebühr grundsätzlich keine Änderungen oder
weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der
Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt
dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.

Die Abgabe entsteht bei Einfuhren in die Europäische Union ab dem
1.7.2026 und zwar auch dann, wenn die Bestellung bereits vor diesem Datum
stattgefunden hat.

Hinweise: Vor einer Bestellung
in einem Nicht-EU-Staat sollten Verbraucher z.B. in den Geschäftsbedingungen
des Verkäufers, prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis
berücksichtigt wird oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen
ist.

Weitere Informationen hierzu hat der Zoll auf seiner
Homepage veröffentlicht.

Quelle: Zoll online, NWB

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