Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern gegen Zahlung einer
Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch und stundet es die Abfindung gegen
Zinsen, so führt die spätere Auszahlung der Zinsen zu
einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Unbeachtlich ist,
dass die Abfindung selbst nicht der Einkommensteuer
unterliegt.

Hintergrund: Zu den Einnahmen
aus Kapitalvermögen gehören Zinsen auf Kapitalforderungen.

Sachverhalt: Die Klägerin und
ihre drei Geschwister schlossen mit ihren Eltern im Jahr 1994 einen
Pflichtteilsverzichtsvertrag. Die Eltern hatten sich gegenseitig zum
Alleinerben eingesetzt, und die vier Kinder verzichteten gegenüber dem
überlebenden Elternteil auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegen Zahlung
einer Abfindung von jeweils 150.000 DM. Die Abfindung war zum 31.12.1994
fällig, aber die Klägerin stundete die Abfindung bis zum Ableben des
letztversterbenden Elternteils gegen Vereinbarung einer Verzinsung von 5 %. Im
Jahr 2015 erhielt die Klägerin umgerechnet 150.000 DM (= 76.693 €) sowie
ca. 81.000 € Zinsen für den Zeitraum von 1994 bis 2015. Das Finanzamt
behandelte die Zinsen als einkommensteuerpflichtig.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht stellte eine
    Kapitalforderung dar. Zu den Kapitalforderungen gehören nicht nur
    Darlehensgewährungen oder Umwandlungen von Zahlungsansprüchen in Darlehen (sog.
    Novationen), sondern auch gestundete Zahlungsansprüche.

  • Der gestundete Pflichtteilsanspruch war daher eine
    Kapitalforderung, da die Klägerin ihren Eltern mit der Stundung einen Kredit
    über 150.000 DM gewährt hat. Ohne diese Stundung wäre der Anspruch auf Zahlung
    der Abfindung bereits am 31.12.1994 fällig gewesen.

  • Die Zinsen waren ein Entgelt für die Stundung des
    Pflichtteilsanspruchs. Unbeachtlich ist, dass der Pflichtteilsanspruch selbst
    nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Hinweise: Durch die lange
Laufzeit von über 20 Jahren flossen der Klägerin im Jahr 2015 mehr als 80.000
€ Zinsen zu. Wären die Zinsen jährlich gezahlt worden, hätte die
Klägerin jährlich 7.500 DM (ca. 3.829 €) versteuern müssen.

Wäre keine Verzinsung vereinbart worden, hätte die
Unverzinslichkeit als Schenkung besteuert werden können.

BFH, Urteil vom 6.8.2019 – VIII R 22/17

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