Die monatliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für
eine Werbung auf dem Rahmen des Nummernschilds des privaten Kfz des
Arbeitnehmers stellt Arbeitslohn dar, wenn die Zahlung durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die
Werbemöglichkeit nur Arbeitnehmern offensteht und die monatliche Zahlung in der
Lohnabrechnung erscheint und zusammen mit dem Lohn überwiesen wird. Der
Arbeitgeber muss dann Lohnsteuer einbehalten und abführen.

Hintergrund: Arbeitgeber und
Arbeitnehmer können neben dem Arbeitsvertrag noch weitere Verträge abschließen,
z.B. einen Darlehensvertrag oder einen Mietvertrag. Es ist dann zu prüfen, ob
die Zahlungen aus den weiteren Verträgen ebenfalls zum Arbeitslohn gehören.

Sachverhalt: Die Klägerin bot
ihren Arbeitnehmern an, für das Unternehmen der Klägerin auf den Rahmen der
Nummernschilder der privaten Kfz der Arbeitnehmer zu werben. Arbeitnehmer, die
dieses Angebot annahmen, erhielten kostenlos einen Nummernschildrahmen, auf dem
sich ein Werbeaufkleber der Klägerin befand, sowie eine monatliche Zahlung von
21 €, die in der Gehaltsabrechnung erschien und mit dem Gehalt zusammen
überwiesen wurde, für die aber keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt
wurde. Das Finanzamt sah in der monatlichen Zahlung von 21 € Arbeitslohn
und erließ gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid, mit dem es von der
Klägerin Lohnsteuer forderte.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Der monatliche Betrag von 21 € war durch das
    Arbeitsverhältnis veranlasst. Hierfür sprach, dass der Betrag zusammen mit dem
    Arbeitslohn an den Arbeitnehmer überwiesen wurde und in der Gehaltsabrechnung
    erschien.

  • Außerdem wurde die Werbemöglichkeit nur den eigenen
    Arbeitnehmern der Klägerin angeboten, nicht aber fremden Personen. Zudem wurde
    der jeweilige Werbevertrag nicht vollständig umgesetzt, weil die nach dem
    Werbevertrag vorgesehene Werbefläche in vielen Fällen abwich, ohne dass dies
    Folgen für die Höhe der Vergütung hatte. Schließlich hat der Geschäftsführer
    der Klägerin in der Gerichtsverhandlung eingeräumt, dass die Arbeitnehmer an
    das Unternehmen hätten gebunden werden sollen.

Hinweise: Das FG folgte nicht
der Auffassung der Klägerin, die in der Werbezahlung sonstige Einkünfte der
Arbeitnehmer sah. Dies hätte für die Klägerin zur Folge gehabt, dass sie keine
Lohnsteuer hätte einbehalten und abführen müssen. Und für die Arbeitnehmer wäre
bei einer Zuordnung zu den sonstigen Einkünften ein Freibetrag von 256 €
zu gewähren gewesen, der höher gewesen wäre als die Summe der jährlichen
Zahlungen von 252 € (21 € x 12); für die Arbeitnehmer wären die
Zahlungen somit steuerfrei gewesen. Das FG deutete an, dass es sich um eine
Steuergestaltung gehandelt haben könnte.

Die unentgeltliche Überlassung des Nummernschildrahmens führte
nicht zu Arbeitslohn. Denn der Wert des Rahmens betrug nur 10 € und war
damit eindeutig nachrangig gegenüber dem eigenbetrieblichen Interesse der
Klägerin, dass für ihr Unternehmen geworben wird.

Ein ähnlich gelagerter Fall ist derzeit vor dem Bundesfinanzhof
(BFH) anhängig (BFH – VI R 20/20)

FG Münster, Urteil vom 14.2.2020 – 14 K 2450/18
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