Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität mit
Rechtsanwaltszulassung unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Dies hat das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kürzlich
entschieden.
Sachverhalt: Die Klägerin war
als zugelassene Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied eines
Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als
wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den
Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage
wies das Sozialgericht Köln in erster Instanz ab.
Entscheidung: Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen:
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der
Versicherungspflicht. Denn sie hat in der streitigen Zeit in einem festen
Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen
Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung
gestellt und ist in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine
anwaltliche Berufsausübung ist in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht
möglich. -
Für ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin kann eine
Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliegt die Klägerin nicht
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese
nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt
hat. -
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als
Syndikusrechtsanwältin scheidet aus, da sie nicht als solche zugelassen worden
ist. -
Schließlich liegt kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf
eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, denn aufgrund der
selbständigen Tätigkeit fehlt es für die Erstreckung bereits an einer
bestehenden Befreiung. -
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes,
dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur
für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z.B. angestellte
Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z.B.
selbständige Rechtsanwälte) möglich ist. -
Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liegt darin, dass
zwischen Personen unterschieden wird, die grundsätzlich als
versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des Vierten
Sozialgesetzbuches unterliegen und solchen Personen, die der Gruppe der
Selbständigen/Freiberufler angehören und daher grundsätzlich nicht davon
erfasst werden.
Quelle: Landessozialgericht NRW,
Pressemitteilung v. 17.8.2022 zu LSG NRW, Urteil v. 26.1.2022 – L 3 R 560/19;
NWB