Die Befreiung eines bilanzierenden Unternehmers von der Pflicht zur
elektronischen Übermittlung einer Bilanz (sog. E-Bilanz) setzt voraus, dass die
elektronische Übermittlung für den Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich
unzumutbar ist. Betragen die voraussichtlichen Kosten für die Übermittlung ca.
40 €, ist die wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu verneinen, so dass der
Unternehmer keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur elektronischen
Übermittlung hat.

Hintergrund: Grundsätzlich sind
bilanzierende Unternehmer zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt verpflichtet. Auf Antrag kann das
Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung
verzichten, so dass die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform
übermittelt werden kann.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Unternehmergesellschaft (UG), die Internetplattformen betrieb und deren
Geschäftsführer ein Rechtsanwalt war. Die Bilanzsumme der Klägerin im Jahr 2018
betrug ca. 16.000 €, die Umsätze beliefen sich auf ca. 2.500 €,
und ihr Gewinn betrug ca. 600 €. Das Aktivvermögen bestand der Klägerin
bestand nur aus der Kasse und aus Bankguthaben. Die Klägerin beantragte, von
der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz befreit zu werden; denn
die elektronische Übermittlung verursache Kosten von ca. 40 €. Das
Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung stellt eine
    unbillige Härte dar, wenn sie für den Unternehmer persönlich oder
    wirtschaftlich unzumutbar ist.

  • Eine persönliche Unzumutbarkeit war im Streitfall nicht
    feststellbar.

  • Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann zu bejahen sein, wenn
    die Kosten für die elektronische Übermittlung angesichts des Umfangs der Bilanz
    und der Gewinn- und Verlustrechnung unverhältnismäßig sind. Dabei kommt es
    nicht auf die Größen der Bilanzzahlen oder auf die Höhe des Gewinns an, sondern
    auf den tatsächlichen Umfang der Bilanz an, d.h. auf die Anzahl der
    Bilanzpositionen und auf die Komplexität. Die Befreiung soll insbesondere
    Kleinstbetrieben zugutekommen.

  • Im Streitfall handelte es sich zwar um die Bilanz eines
    Kleinstbetriebs, da die Bilanz nur wenige Positionen aufwies und nicht komplex
    war. Dennoch war die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nicht
    wirtschaftlich unzumutbar; denn die Kosten beliefen sich gerade mal auf ca. 40
    € für den Erwerb einer entsprechenden Software.

Hinweis: Der BFH macht deutlich,
dass es für die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht auf die Höhe
der Einkünfte ankommt. Anderenfalls könnte sich ein Konzern, der in die
Verlustzone geraten ist, auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen und
wäre von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz befreit.

Neben der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung gibt es auch noch die Pflicht zur elektronischen
Übermittlung der Einkommensteuererklärung, wenn der Steuerpflichtige sog.
Gewinneinkünfte erzielt, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger
Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft. Hier kommt es nach dem BFH auf das
Verhältnis der Kosten für die elektronische Übermittlung (d.h. für die
Anschaffung der Hard- und Software sowie des Internetanschlusses) zu den
Gewinneinkünften an; andere Einkünfte, wie z.B. Arbeitslohn oder
Vermietungseinkünfte, bleiben für die Prüfung der wirtschaftlichen
Unzumutbarkeit außer Betracht, da sie nicht ursächlich für die Pflicht zur
elektronischen Übermittlung der Steuererklärung sind.

BFH, Urteil v. 21.4.2021 – XI R 29/20; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz