Das Sächsische Staatsministerium
der Finanzen informiert über steuerliche Neuregelungen zum Jahresbeginn 2020.
So steigen u.a. der Grund- und der Kinderfreibetrag. Zudem gibt es neue Regeln
für Arbeitnehmer und Existenzgründer.

Hierzu führt das
Sächsische Staatsministerium der Finanzen weiter
aus:

Grundfreibetrag
steigt

Für Alleinstehende steigt der
Grundfreibetrag von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung
tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes
Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich
der Betrag auf 18.816 €. Daneben wird auch die inflationsbedingte kalte
Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.

Kinderfreibeträge
erhöht

Die Freibeträge für Kinder werden
für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € angehoben. Der
Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an
andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – ebenso wie der
Grundfreibetrag – auf 9.408 €.

Änderungen für
Arbeitnehmer

Die
Verpflegungspauschalen für auswärtige
Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden
Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 auf 14
€, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 auf 28 €. In
dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt
bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend
gemacht werden.

Für
Berufskraftfahrer wird ein neuer
Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für Mehraufwendungen
eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit
einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Solche
Mehraufwendungen sind etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären
Einrichtungen auf Raststätten (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten)
oder Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine. Der Nachweis höherer
tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares
Hybridelektrofahrzeug
als
Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig
durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung
profitieren. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der
Privatnutzung solcher Fahrzeuge bleibt grundsätzlich halbiert, bei bestimmten
Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel. An Stelle von
einem Prozent für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5 oder sogar
nur 0,25 Prozent des Listenpreises pro Monat als Arbeitslohn
anzusetzen.

Sachbezüge in Form
von Gutscheinen und Geldkarten
können Arbeitgeber ihren
Arbeitnehmern weiterhin bis maximal 44 € im Monat steuerfrei gewähren.
Voraussetzung dafür ist künftig, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren
oder Dienstleistungen berechtigen und dass die Karten keine Barauszahlungs-
oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Änderungen für
Eheleute

Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab
dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse
wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe können sie damit
unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
optimieren.

Änderungen für
Existenzgründer

Wer einen Betrieb eröffnet oder
eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat, muss künftig innerhalb eines
Monats von sich aus den sog. „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mit
Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu
erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Der
ausgefüllte Fragebogen kann unkompliziert über das Online-Portal „Mein ELSTER“
(www.elster.de) elektronisch übermittelt werden.
Die bisherige individuelle Aufforderung durch die Finanzämter, die
entsprechenden Angaben zu erklären, entfällt.

Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen, Pressemitteilung v.
17.12.2019;
NWB

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