Das Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz gibt einen Überblick über wichtige Änderungen im Steuerrecht,
die im Jahr 2021 in Kraft treten.

Familien

Der Kinderfreibetrag und der
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des
Kindes werden um jeweils 288 Euro erhöht. Eltern können dann 8.388 Euro pro
Kind steuerlich geltend machen. Das zugehörige Kindergeld steigt ab dem 1.
Januar 2021 um 15 Euro im Monat pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt
es hiernach monatlich je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro. Ab dem vierten
Kind erhalten Eltern jeweils 250 Euro. Außerdem können Alleinerziehende einen
Entlastungsbetrag von 4.008 Euro geltend machen, der sich für jedes weitere
Kind um 240 Euro erhöht.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt um 336
Euro auf 9.744 Euro. So werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden
Einkommen von mehr als 9.744 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder
eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.488 Euro.

Rückführung
Solidaritätszuschlag

In einem ersten Schritt werden
Steuerzahler mit einem Bruttojahreseinkommen von unter 73.000 Euro vom
Solidaritätszuschlag vollständig entlastet. Für höhere Einkommen entfällt der
Zuschlag zumindest in Teilen. Erst ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro
muss der Solidaritätszuschlag in voller Höhe weitergezahlt werden.

Kalte
Progression

Die Eckwerte des
Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte
„kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt
dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation
ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden
Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der
Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif
eingebaut.

Pauschbeträge für
Behinderte

Die Pauschbeträge für Menschen mit
Behinderung werden verdoppelt. Ab einem Behinderungsgrad von 20 können
Betroffene einen der Höhe nach vom Grad der Behinderung abhängigen Pauschbetrag
geltend machen und müssen die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht einzeln
nachweisen. Zudem wird eine Fahrkostenpauschale für behinderungsbedingte
Fahrten eingeführt.

Homeoffice-Pauschale

In Folge der durch Corona
ausgeweiteten Arbeit von zu Hause kann für jeden vollen Arbeitstag im
Homeoffice ein pauschaler Betrag von 5 Euro, max. 600 Euro im Jahr, geltend
gemacht werden. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist für die
Berücksichtigung der Pauschale nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale
wird auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.

Pendlerpauschale

Für den einfachen Weg zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte können ab dem 21. Entfernungskilometer 35 Cent
geltend gemacht werden. Für die ersten 20. Kilometer werden unverändert 30 Cent
berücksichtigt. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, können für
Fahrtwege ab dem 21. Entfernungskilometer beim Finanzamt eine Mobilitätsprämie
beantragen.

Altersvorsorgeaufwendungen

Steuerpflichtige können
Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie zum Beispiel
Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem
Höchstbetrag von 25.787 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Maximal können 92 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von
den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Pflege-Pauschbetrag

Bereits ab Pflegegrad 2 beim zu
Pflegenden kann für die häusliche Pflege ein Pflege-Pauschbetrag geltend
gemacht werden. Ist die zu pflegende Person hilflos bzw. hat sie Pflegegrad 4
oder 5, wird der Pflege-Pauschbetrag auf 1.800 Euro erhöht.

Unterhalt

Für das Jahr 2020 erhöhen sich die
Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
können, um 336 Euro auf maximal 9.744 Euro.

Verbesserung im
Bereich des Ehrenamts

Die Übungsleiterpauschale wird auf
3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro angehoben. Damit verbunden
ist auch eine entsprechende Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen. Ein
vereinfachter Spendennachweis ist bis 300 Euro möglich. Für gemeinnützige
Körperschaften wurden ebenfalls Verbesserungen beschlossen: Die Grenze, bis zu
der diese Gesellschaften Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit
steuerfrei erzielen können, wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Für
kleine Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro
wird zudem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft.
Erleichterungen ergeben sich auch bei der Mittelweitergabe an andere
Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Der Katalog
der gemeinnützigen Zwecke wird um die Bereiche Klimaschutz, Ortsverschönerung,
Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder
Orientierung diskriminiert werden, und Freifunk erweitert.

Umsatzsteuer

Zur Stützung des privaten Konsums
wurden die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf
5 % abgesenkt. Diese befristete Steuersatzsenkung läuft zum 31.12.2020
planmäßig aus, so dass ab 1.1.2021 wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 %
gelten.

FinMin Rheinland-Pfalz,
Pressemitteilung v.
21.12.2020
; NWB

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