Ende des Jahres wurde das sog.
Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Anbei die wesentlichen Regelungen im
Überblick:

Einführung einer
Home-Office-Pauschale

Mit der Home-Office-Pauschale als
Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine
steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Neuregelung sieht
einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag, maximal 600 € im Jahr – das
entspricht 120 Heimarbeitstagen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.
Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause
gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z.B. Entfernungspauschale) sind für diese Tage
grundsätzlich nicht abziehbar; Aufwendungen für eine Jahreskarte für
öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg
zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig abziehbar.
Hinweis: Die
Home-Office-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag
(1.000 €) angerechnet, also nicht zusätzlich gewährt.

Verlängerung der
befristete Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum
Kurzarbeitergeld

Die durch das
Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung
der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum
Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt
damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem
1.1.2022 enden.

Aufhebung der
befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende

Mit dem Zweiten
Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für
die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 € mehr als
verdoppelt. Die Befristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass
die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.

Verlängerung der
Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus an
Arbeitnehmer

Die Möglichkeit zur steuerfreien
Auszahlung eines Corona-Bonus – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
– wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst
vom 1.3. bis zum 31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im
ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt
gewesen. Hinweis: Die
Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021
nochmals 1.500 € steuerfrei – zusätzlich zu bereits im Jahr 2020
steuerfreien 1.500 € – ausgezahlt werden dürften. Vielmehr können
Arbeitgeber aber motiviert sein, ihren Mitarbeitern nach dem Jahreswechsel
erstmals einen Corona-Bonus zukommen zu lassen.

Steuerfreie
„Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung

Arbeitnehmer, denen gekündigt
werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten
werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu
vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht
werden, sind zukünftig steuerfrei.

Günstig
vermieteter Wohnraum

Bei einer verbilligten Überlassung
einer Wohnung zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete können Vermieter
die auf diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten von den
Mieteinnahmen abziehen. Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle
Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen
unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete
herabgesetzt. Damit reagiert die Bundesregierung auf die vielerorts steigenden
Mieten und das hohe Mietniveau. Vor allem Vermieter, die im Interesse des
Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen,
regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, können auch bei verbilligter
Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen
vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50
Prozent der ortsüblichen Miete beträgt.
Hinweis: Für den
Grenzbereich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete gibt es
gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose
betreffen.

Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab dem Jahr
2022

Zudem wird die Freigrenze für Sachbezüge ab dem 1.1.2022 von
44 € auf 50 € angehoben.

Neue einheitliche
Gewinngrenze und weitere Verbesserungen für Investitionsabzugsbeträge (§ 7g
EStG
) ab dem Veranlagungszeitraum 2020

Mit Investitionsabzugsbeträgen
können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige
Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem
Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen
werden. So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. In der
Gesamtschau ergibt sich ein Liquiditätsvorteil. Die bislang maßgebenden
unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die
Inanspruchnahme vom Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle
Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Dadurch
profitieren neben Existenzgründern auch viele weitere kleine und
mittelständische Unternehmen von der Steuervergünstigung. Die neue einheitliche
Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach §
7g EStG. Darüber hinaus werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf
50 Prozent erhöht und vermietete Wirtschaftsgüter können künftig
uneingeschränkt berücksichtigt werden.

Stärkung von
Vereinen und des Ehrenamts

Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab
2021 entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Konkret
werden

  • der Übungsleiterfreibetrag von
    2.400 € auf 3.000 € und

  • die Ehrenamtspauschale von
    720 € auf 840 € erhöht,

  • der vereinfachte
    Spendennachweis bis zum Betrag von 300 € ermöglicht (bisher
    200 €),

  • die Einnahmegrenze zum
    wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf
    45.000 € erhöht,

  • die Pflicht zur zeitnahen
    Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe
    unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet
    sowie

  • die Zwecke „Klimaschutz“,
    „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig
    eingestuft.

Das zentrale
Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft künftig
Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit
Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können
sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert
und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale
Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

Sog.
Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Zum 1.7.2021 wird die zweite Stufe
des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt. Dieses beinhaltet insbesondere
Folgendes:

  • Änderungen beim Versandhandel
    an Privatpersonen: Bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU über einen
    elektronischen Marktplatz wird der Marktplatzbetreiber unter bestimmten
    Voraussetzungen Steuerschuldner für die im Inland für diese Lieferung
    anfallende Umsatzsteuer. Aufgrund dessen werden die geltenden Regelungen zur
    Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze angepasst und die
    Papierbescheinigung über die steuerliche Erfassung der auf elektronischen
    Marktplätzen tätigen Händler wird durch die Verwendung der
    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelöst.

  • die Erweiterung des bestehenden
    (besonderen) Besteuerungsverfahrens für in der EU ansässige Unternehmer, die
    bestimmte Dienstleistungen erbringen, auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe
    und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen
    in der EU (sog. One-Stop-Shop, OSS).

  • die Ausdehnung des bestehenden
    (besonderen) Besteuerungsverfahrens für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige
    Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen (sog. ECOM-Verfahren),
    auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen
    in der EU.

  • die Einführung eines neuen
    Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit
    einem Sachwert bis 150 € aus Staaten außerhalb der EU an Privatpersonen
    in der EU.

  • die Schaffung einer
    (optionalen) Sonderregelung (Special Arrangement) ebenfalls für Sendungen mit
    einem Sachwert bis 150 €, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die
    Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats kann dabei durch die
    Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern
    erhoben und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet
    werden.

  • die Abschaffung der
    22 € Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer.

Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei
Telekommunikationsdienstleistungen

Ab dem 1.1.2021 wird der Empfänger
von Telekommunikationsdienstleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn
er ein sog. Wiederverkäufer ist, d.h. wenn er derartige Leistungen
üblicherweise einkauft, um sie weiter zu veräußern.

Umsatzsteuerliche
Durchschnittssätze in der Landwirtschaft

Europarechtlich besteht die
Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen insbesondere die
Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde,
als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den
Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird,
eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der
bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um
Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu schaffen und für eine EU-konforme
Ausgestaltung wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 €
eingefügt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden
darf.

JStG 2020, BGBl I 2020 S. 3096,
Bundesfinanzministerium online, Meldung v. 28.12.2020; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz