Die Bundesregierung plant, die
steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität auszuweiten. Dazu hat
das Bundeskabinett am 31.7.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren
steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften beschlossen.

Mehr Elektroautos auf deutschen
Straßen – das ist das Ziel der Bundesregierung. Deshalb soll der Kauf eines
Elektrofahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Ein weiterer Baustein zur
Förderung einer umweltverträglichen Mobilität sind Anreize zur verstärkten
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrads.

Unter anderem sind
die folgenden Regelungen vorgesehen, um das Ziel einer umweltfreundlichen
Mobilität weiter umzusetzen:

  • Lieferfahrzeuge: Für rein
    elektrische Lieferfahrzeuge ist eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der
    Anschaffung vorgesehen – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung
    ist von 2020 bis Ende 2030 befristet.

  • Firmenwagen: Bei der
    Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung
    eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs
    seit dem 1.1.2019
    halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und soll nun bis
    Ende 2030 verlängert werden.

  • Ladevorrichtung: Das
    elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des
    Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die
    zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung.
    Dieser Steuervorteil soll bis Ende 2030 verlängert
    werden.

  • Jobtickets: Zu
    Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter
    Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig soll die Ausgabe eines
    Jobtickets mit 25 % pauschal versteuert werden dürfen. Dafür soll die
    Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.

  • Fahrräder: Seit 2019 ist
    die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei.
    Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder
    als auch für herkömmliche Fahrräder und soll bis Ende 2030 verlängert
    werden.

Darüber hinaus sind neben weiteren
begünstigenden Maßnahmen zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht,
darunter Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung geplant.

Hinweis: Alle Regelungen
sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anders angegeben ist, am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten. Das Gesetz selbst soll bis zum Jahresende
verabschiedet werden.

Bundesregierung, Pressemitteilung
v. 31.7.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften,
NWB

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