Ein Beschäftigter, der auf dem
morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die
gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht in
letzter Instanz entschieden.

Sachverhalt und
Verfahrensgang
: Der Kläger befand sich auf dem Weg zur
Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene
häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne
vorher zu frühstücken. Auf der Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich
einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus
Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen
Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das
Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der
eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.

Entscheidung: Das
Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts der ersten
Instanz und gab der Klage statt:

  • Der Kläger hat einen
    Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches
    Büro stürzte.

  • Das Beschreiten der Treppe ins
    Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein
    der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse
    des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Bundessozialgericht,
Pressemitteilung vom 8.12.2021 zum Urteil vom 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R;
NWB

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