Das Finanzministerium
		Schleswig-Holstein äußert sich zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei der
		Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer, der auch für Fahrten
		zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann, und zu einem
		möglichen Wechsel der Bewertungsmethode im Laufe des Jahres und nach Abschluss
		des Jahres. 
Hintergrund:
		Die Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens für private
		Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt zu einem
		geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Die Nutzungsmöglichkeit für Fahrten
		zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird grundsätzlich mit 0,03 % des
		Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und
		Tätigkeitsstätte monatlich angesetzt. Alternativ kann aber eine Einzelbewertung
		erfolgen, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten berücksichtigt werden
		und diese mit 0,002 % des Listenpreises monatlich angesetzt werden. Dies ist
		möglich, wenn der Dienstwagen weniger als 15 Mal im Monat für Fahrten zwischen
		Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. 
Wesentlicher
		Inhalt des Schreibens des Finanzministeriums: 
- 
Grundsätzlich gilt die 
 Bewertungsregel, nach der 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden
 Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich angesetzt
 werden, auch in denjenigen Monaten, in denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen
 tatsächlich nicht nutzt, um zur Arbeit zu fahren.
- 
Ein Wechsel zur sog. 
 Einzelbewertung, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten berücksichtigt
 werden und diese mit 0,002 % des Listenpreises monatlich angesetzt werden, ist
 während des Jahres nicht möglich. Allerdings kann der Lohnsteuerabzug
 rückwirkend für das gesamte Jahr geändert werden, indem statt der 0,03
 %-Methode die Einzelbewertung angewendet wird.
Hinweis: Die rückwirkende
		Einzelbewertung kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in
		einzelnen Monaten oder über einen längeren Zeitraum z.B. wegen der Corona-Krise
		nicht genutzt hat. 
Finanzministerium des Landes
		Schleswig-Holstein v. 21. Mai 2021 – VI 302 – S 2334 – 372;
		NWB 
 
					