Das Bundesfinanzministerium (BMF) begünstigt Warenspenden von
		Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich
		negativ betroffen sind, an gemeinnützige Organisationen in umsatzsteuerlicher
		Hinsicht: Die Warenspenden werden nämlich nicht als unentgeltliche Wertabgabe
		der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt für Spenden, die im Zeitraum vom
		1.3.2020 bis 31.12.2021 geleistet werden. 
Hintergrund: Gibt ein
		Unternehmer Waren verbilligt oder unentgeltlich ab, kann dies Umsatzsteuer
		auslösen, indem z.B. eine sog. Mindestbemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird
		oder eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert wird. 
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
		
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Das aktuelle Schreiben betrifft Einzelhändler, die ihre Waren 
 aufgrund der Corona-Krise nicht mehr regulär verkaufen können, weil es sich
 z.B. um Saisonware handelt und das Einzelhandelsgeschäft aufgrund der
 Corona-Maßnahmen geschlossen war.
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Entscheidet sich der Einzelhändler dazu, diese Waren an 
 gemeinnützige Vereine zu spenden, wird dies nicht als unentgeltliche Wertabgabe
 besteuert.
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Dies gilt für Warenspenden im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 
 31.12.2021.
Hinweise: Der Vorsteuerabzug des
		Einzelhändlers bleibt erhalten. Das BMF-Schreiben stellt also eine
		Billigkeitsregelung dar, die verhindern
		soll, dass Einzelhändler, die von der Corona-Krise betroffen sind und Gutes
		tun, umsatzsteuerlich auch noch belastet werden. 
Parallel zum aktuellen Schreiben hat sich das BMF zur
		umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sachspenden geäußert, wenn es sich
		nicht um die hier genannten Einzelhändler handelt. Danach bestimmt sich die
		Bemessungsgrundlage einer Sachspende nicht nach den ursprünglichen
		Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis
		im Zeitpunkt der Spende. Auf diese Bemessungsgrundlage ist Umsatzteuer zu
		entrichten, wenn der Einkauf der Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
		
BMF-Schreiben vom 18.3.2021 – III C 2 – S 7109/19/10002
		:001; NWB
 
					