Eine ausländische
Personengesellschaft, die inländische (deutsche) Gesellschafter hat und für
diese die steuerlich relevanten Gewinnanteile in Deutschland erklären muss, hat
ein Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
(Bilanzierung) und durch Einnahmen-Überschussrechnung, wenn nach dem
ausländischen Recht keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für sie
besteht. Das Wahlrecht kann nicht durch die inländischen Gesellschafter
ausgeübt werden. Sofern das Wahlrecht besteht, darf sie in Deutschland aber nur
dann eine Einnahmen-Überschussrechnung abgeben, wenn sie ihr Wahlrecht nicht
vorher schon zugunsten eines Betriebsvermögensvergleichs ausgeübt hat, indem
sie eine Bilanz beim ausländischen oder deutschen Finanzamt abgegeben hat.
Hintergrund: Unternehmer
müssen ihren Gewinn grundsätzlich durch einen sog. Betriebsvermögensvergleich
(Bilanz) ermitteln, wenn sie hierzu nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet
sind, z.B. nach den Regeln für Kaufleute. Besteht keine derartige gesetzliche
Verpflichtung, können sie sich entscheiden, ob sie ihren Gewinn durch eine
freiwillig erstellte Bilanz oder aber durch eine Einnahmen-Überschussrechnung,
d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten, ermitteln.
Sachverhalt: Die Klägerin
war eine in Luxemburg ansässige Personengesellschaft, deren Rechtsform mit
einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar war. Ihre Gesellschafter waren
in Deutschland ansässig und erzielten aus der Personengesellschaft zwar
steuerfreie Einkünfte; diese erhöhten aber aufgrund des sog.
Progressionsvorbehalts den Steuersatz für ihr steuerpflichtiges Einkommen. Für
die Klägerin bestand möglicherweise nach luxemburgischen Aufsichtsrecht eine
Verpflichtung, eine Bilanz zu erstellen; tatsächlich erstellte sie eine Bilanz.
Allerdings erstellte sie auch für das deutsche Finanzamt eine
Einnahmen-Überschussrechnung, aus der sie die Gewinnanteile für die deutschen
Gesellschafter ableitete. Das deutsche Finanzamt war der Auffassung, dass die
Gewinnanteile aus der Bilanz abzuleiten seien, weil die Klägerin kein Wahlrecht
zwischen der Bilanzierung und der Einnahmen-Überschussrechnung gehabt habe.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt ein Wahlrecht bei der Gewinnermittlungsart für
möglich und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung
zurück:
-
Ein Wahlrecht zwischen der
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) und durch
Einnahmen-Überschussrechnung besteht nur dann, wenn die Klägerin nach dem
ausländischen Recht ihres Ansässigkeitsstaats nicht zur Buchführung und
Bilanzierung verpflichtet war. -
Bestand keine derartige
Pflicht, hatte die Klägerin zwar grundsätzlich ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht
musste sie selbst ausüben, da sie zur Gewinnermittlung verpflichtet war. Das
Wahlrecht stand nicht ihren inländischen Gesellschaftern zu. -
Bestand ein Wahlrecht, ist aber
zu prüfen, ob die Personengesellschaft dieses Wahlrecht nicht bereits zugunsten
einer Bilanzierung ausgeübt und damit verbraucht hat, indem sie freiwillig eine
Bilanz aufgestellt hat und diese Bilanz vor der Abgabe der
Einnahmen-Überschussrechnung bei dem ausländischen oder inländischen Finanzamt
eingereicht hat. Hat sie die freiwillig aufgestellte Bilanz hingegen erst nach
der Abgabe der Einnahmen-Überschussrechnung bei dem luxemburgischen Finanzamt
abgegeben, hätte sie in Deutschland ihr Wahlrecht zugunsten der
Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt.
Hinweise: Das FG muss nun
aufklären, ob die Klägerin tatsächlich nach luxemburgischen Recht zur
Buchführung und Bilanzierung verpflichtet war. Falls ja, durfte sie in
Deutschland keine Einnahmen-Überschussrechnung mehr abgeben, sondern musste die
Gewinnanteile der deutschen Gesellschafter aus ihrer Bilanz ableiten. Falls
nein, muss das FG prüfen, ob die Klägerin vor der Abgabe ihrer
Einnahmen-Überschussrechnung beim deutschen Finanzamt ihre Bilanz bereits bei
dem luxemburgischen Finanzamt eingereicht hat. In diesem Fall hätte sie ihr
Wahlrecht bereits zugunsten einer Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) verbraucht.
Ist für die deutsche Besteuerung
der luxemburgische Jahresabschluss maßgeblich, muss dieser ggf. noch an die
Bestimmungen des deutschen Steuerrechts angepasst werden. Diese Anpassung
erfolgt durch eine sog. Überleitungsrechnung.
BFH, Urteil v. 20.4.2021 – IV R
3/20; NWB