Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten
und Drittländern hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr
2019 grundsätzlich bis zum 30.9.2020 (Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten) und
bis zum 30.6.2020 (Unternehmer aus Drittländern) über das Portal ihres
Ansässigkeitsstaates beantragen müssen. Da die COVID-19-Pandemie weltweit zu
Einschränkungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebens geführt hat,
gelten für die diesjährige Antragsfrist Erleichterungen bis zum
31.12.2020.

Hintergrund: Das
Vorsteuervergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im
Ausland ansässig sind und im Vergütungszeitraum im Inland keine oder nur
bestimmte Umsätze i. S. des § 59 UStDV ausgeführt haben.

Unternehmer, die in einem anderen
EU-Mitgliedstaat ansässig sind, hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für
das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30.9.2020 über das Portal ihres
Ansässigkeitsstaates beantragen müssen. Diese Frist gilt für den elektronisch
einzureichenden Antrag auf Vorsteuervergütung
und die dem Antrag in elektronischer Form
beizufügenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.

Im Drittlandsgebiet ansässige
Unternehmer hatten grundsätzlich die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das
Kalenderjahr 2019 bis zum 30.6.2020 beim BZSt zu beantragen. Innerhalb dieser
Frist mussten beim BZSt der elektronisch einzureichende Antrag auf
Vorsteuervergütung (über BZSt-Online-Portal)
und die im Original vorzulegenden Rechnungen
und Einfuhrdokumente.eingegangen sein.

Um die
wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, gilt in den Fällen,
in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für 2019 nicht
fristgerecht einreichen konnten, Folgendes:

  • Der Antrag auf
    Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente sind so schnell
    wie möglich einzureichen.

  • Eine Begründung, warum die
    Antragsfrist nicht einhalten werden konnte, soll dem Antrag beigefügt werden.

  • Sollte der Vergütungsantrag
    nicht bis zum 31.12.2020 beim BZSt eingehen, soll der Antrag so schnell wie
    möglich ein, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des
    Umstandes, der an der Antragstellung gehindert hat, gestellt werden und
    ebenfalls innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses eine
    aussagekräftige Begründung, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden
    konnte, eingereicht werden.

Hinweis: Sollten Sie
erstmals einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern beim BZSt stellen (oder
haben Sie Ihren letzten Antrag vor dem 1.7.2017 gestellt), beachten Sie bitte
zusätzlich: Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist elektronisch über das
BZStOnline-Portal des BZSt einzureichen. Bevor Sie das Portal nutzen können,
müssen Sie sich einmalig beim BZSt für die Nutzung des Portals anmelden. Danach
müssen Sie sich mit den erhaltenen Zugangsdaten im Portal registrieren.
Einzelheiten zum Ablauf der Anmeldung und zur Registrierung finden Sie auf der
Homepage des BZSt unter der Rubrik „Vorsteuervergütung – Elektronische
Datenübermittlung“.

Die Anmeldung zum Portal kann auf
Grund längerer Postlaufzeiten bei der Versendung von Zugangsdaten ins Ausland
einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.

Bundeszentralamt für Steuern;
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