Ein Franchisenehmer, der eine bestimmte Marke unternehmerisch
verkauft oder anbietet, muss seine Vorsteuer zu seinen Ungunsten berichtigen,
wenn ihm von seinem Franchisegeber eine Bonuszahlung der Lieferanten des
Franchisenehmers weitergeleitet wird, die der Franchisegeber zugunsten seiner
Franchisenehmer ausgehandelt hat.

Hintergrund: Die Vorsteuer ist
zuungunsten des Unternehmers zu berichtigen, wenn das Entgelt im Nachhinein
gemindert wird.

Von einem Franchisevertrag spricht man, wenn eine bekannte Marke
von einem selbständigen Unternehmer genutzt werden kann, z.B. ein Hotelier, der
die Marke „Best Western“ nutzen möchte und deshalb als Franchisenehmer
selbständig tätig wird, dafür aber bestimmte Anforderungen der
Best-Western-Gruppe erfüllen muss, z.B. bei der Ausstattung des Hotels oder bei
der Auswahl der Lieferanten.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Franchisenehmerin im C-Konzern und hatte einen Franchisevertrag mit der C-GmbH
geschlossen, die Franchisegeberin war. Die C-GmbH hatte mit den Lieferanten
ihrer Franchisenehmer Konditions- und Rahmenvereinbarungen getroffen, die bei
Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen Bonus- bzw. Rabattzahlungen vorsahen. Im
Streitjahr 2014 zahlten die Lieferanten Boni an die C-GmbH, die diese ungekürzt
an ihre Franchisenehmer weiterleitete und damit anteilig auch an die Klägerin.
Die Klägerin nahm keine Vorsteuerberichtigung vor, weil sie der Ansicht war,
dass die C-GmbH die Bonuszahlungen als Entgelt für ihre Vermittlungsleistung
erhalten habe. Das Finanzamt sah dies anders und kürzte die Vorsteuer der
Klägerin.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine Minderung des vom Unternehmer gezahlten Entgelts, die zur
    Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet, setzt einen
    unmittelbaren Zusammenhang zwischen der
    Leistung des Unternehmers und der nachträglichen Änderung voraus. Ein Rabatt
    bzw. Bonus sind typische Beispiele hierfür und verpflichten daher zur
    Vorsteuerberichtigung.

  • Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung des
    Unternehmers und der nachträglichen Änderung bestand auch im Streitfall, auch
    wenn der Bonus nicht direkt vom Lieferanten an die Klägerin gezahlt worden ist,
    sondern zunächst an die C-GmbH, die den Bonus anschließend an die Klägerin
    weitergeleitet hat. Die Boni waren nämlich abhängig von der Höhe der
    Bestellungen der Klägerin. Zudem hat die C-GmbH die Boni auch ungekürzt an die
    Klägerin weitergeleitet.

  • Bei den Boni der Lieferanten handelte es sich nicht um ein
    Entgelt der Lieferanten für eine von der C-GmbH an die Lieferanten erbrachte
    Leistung. Hierfür wurde gesondert eine sog. Listungsgebühr entrichtet, und zwar
    dafür, dass die C-GmbH die Lieferanten in das Warenwirtschaftssystem des
    C-Konzerns aufnahm. Auch für die weiteren Leistungen der C-GmbH, z.B. für die
    Abwicklung des Zahlungsverkehrs, wurden den Lieferanten gesonderte Gebühren von
    der C-GmbH in Rechnung gestellt.

Hinweise: Unerheblich war, ob
die C-GmbH zur Weiterleitung der erhaltenen Boni an die Klägerin verpflichtet
war. Selbst bei einer freiwilligen Weiterleitung handelt es sich um eine
Entgeltminderung.

Das FG sah in den Bonuszahlungen, die die Klägerin von der C-GmbH
erhalten hatte, kein umsatzsteuerbares Entgelt für eine Leistung der Klägerin
an die C-GmbH. Insbesondere handelte es sich nicht um ein Entgelt der C-GmbH
dafür, dass die Klägerin das Warenwirtschafts- und Zahlungssystem der C-GmbH
nutzte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte zwar keine Vorsteuerberichtigung zu
Lasten der Klägerin erfolgen dürfen; dafür hätte sich aber die Umsatzsteuer der
Klägerin in gleichem Maße erhöht, so dass die Klage ebenfalls abzuweisen
gewesen wäre.

FG Münster, Urteil v. 5.3.2020 – 5 K 1670/17 U;
NWB

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