Eine Holding, die Beteiligungen hält, kann die Vorsteuer aus sog.
Konzeptionskosten abziehen, wenn die Holding geschäftsführend tätig wird und
hieraus gegenüber ihren Tochtergesellschaften Umsätze erzielt. Dabei ist zu
prüfen, ob die Leistungen der Holding auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt
und damit umsatzsteuerbar erbracht werden oder ob es sich um nicht
umsatzsteuerbare Gesellschafterbeiträge handelt, die nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug
setzt voraus, dass ein Unternehmer wirtschaftlich tätig wird. Bei einer Holding
ist dies nicht der Fall, wenn sie sich ausschließlich auf das Halten von
Beteiligungen beschränkt, da dann nur bei einem Verkauf der Beteiligungen ein
Entgelt erzielt werden würde. Anders ist dies aber, wenn die Holding
geschäftsführend tätig wird und Geschäftsführungsleistungen an ihre
Tochtergesellschaften erbringt.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, die technische Anlagen durch Tochtergesellschaften in
Italien errichten und betreiben lassen wollte. Ihre Kommanditistin war
ebenfalls eine Personengesellschaft. Die Klägerin beteiligte sich an mehreren
Tochtergesellschaften, die in Italien ansässig waren. Die Klägerin ließ ein
Konzept erstellen und nahm Beratungsleistungen in Anspruch. Die Kosten hierfür
stellte sie zum Teil den Tochtergesellschaften in Rechnung. Die Klägerin machte
die Vorsteuer aus den Kosten geltend.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:
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Die Klägerin war als Holding tätig, weil sie nur Beteiligungen
hielt, selbst aber keine Anlagen errichtete oder betrieb. Als Holding kann sie
Vorsteuer geltend machen, wenn sie sich nicht nur auf das Halten der
Beteiligungen beschränkt, sondern wenn sie in die Verwaltung der
Tochtergesellschaften eingreift, also geschäftsführend tätig ist, und wenn sie
hieraus Umsätze erzielt, indem sie z. B. Buchführungsleistungen, finanzielle,
kaufmännische oder elektronische Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt. -
Diese Geschäftsführungsleistungen der Klägerin müssen keine
besondere Qualität aufweisen, sondern können auch einfacher Natur sein. Zudem
genügt es, wenn die Klägerin bei Entgegennahme der an sie erbrachten
Konzeptleistungen die Absicht hatte, künftig Geschäftsführungsleistungen
gegenüber ihren Tochtergesellschaften zu erbringen. -
Das FG muss nun klären, ob die Klägerin Umsätze aus der
Geschäftsführung für ihre Tochtergesellschaften erzielen wollte bzw. bereits
erzielt hat oder ob sie ihre Leistungen nur als Gesellschafterin und damit als
nicht steuerbaren Gesellschafterumsatz erbracht hat.
Hinweise: Es handelte sich um eine sehr unübersichtliche
Unternehmensstruktur mit internationalem Bezug, nämlich in Italien ansässigen
Tochtergesellschaften. Teilweise waren die Verträge zwischen der Klägerin und
ihren Tochtergesellschaften wohl nur mündlich geschlossen worden; dies
erschwert – ebenso wie die unübersichtliche Unternehmensstruktur –
die Klärung des Falls und damit auch die Bejahung des Vorsteuerabzugs. Für die
Praxis ist es ratsam, die einzelnen Beziehungen zwischen der Holding und ihren
Tochtergesellschaften vorab klar und eindeutig sowie schriftlich zu
vereinbaren.
Die Klägerin durfte nach Auffassung des BFH übrigens nicht als
Organgesellschaft behandelt werden mit der Folge, dass ihre Kommanditistin
Organträgerin und damit allein zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre. Zwar
können nach neuerer Rechtsprechung auch Personengesellschaften wie die Klägerin
Organgesellschaft im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Die Klägerin hatte sich bei
ihrem Finanzamt aber im Jahr 2018 zusichern lassen, dass sie bis zum 31.12.2018
nicht als Organgesellschaft behandelt wird; eine solche Zusicherung war auf der
Grundlage der Auffassung der Finanzverwaltung möglich, um
Personengesellschaften eine Übergangsfrist für die Anpassung an die geänderte
Rechtsprechung einzuräumen. Der BFH macht in seinem aktuellen Urteil deutlich,
dass es sich bei dieser Zusicherung um eine Billigkeitsentscheidung handelt, an
die die Finanzgerichte und damit auch der BFH gebunden sind.
BFH, Urteil v. 12.2.2020 – XI R 24/18; NWB