Ein Insolvenzverwalter, der eine insolvente Kommanditgesellschaft
		(KG) abwickelt, kann die Vorsteuer aus Rechtsanwaltsrechnungen geltend machen,
		wenn die Rechtsberatung die Rückforderung von Zahlungen, die an die
		Kommanditisten geleistet worden sind, betrifft. Allerdings ist zu prüfen, ob
		die Rechtsanwaltsleistungen an den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als
		Insolvenzverwalter der KG erbracht worden sind oder aber in seiner Eigenschaft
		als eigener Unternehmer. 
Hintergrund: Die einem
		Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend
		gemacht werden, wenn die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden ist und
		eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		Insolvenzverwalter der X-KG. Er beauftragte Rechtsanwälte mit der Prüfung, ob
		Rückforderungsansprüche gegen diejenigen Kommanditisten geltend gemacht werden
		könnten, die Zahlungen von der X-KG erhalten hatten. Die Anwälte prüften dies
		und stellten dem Kläger ihr Honorar in Rechnung. Der Kläger machte die
		Vorsteuer als Vorsteuer der X-KG geltend. Das Finanzamt erkannte den
		Vorsteuerabzug nicht an, weil die X-KG ihre unternehmerische Tätigkeit bereits
		beendet habe. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber
		zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
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Der Vorsteuerabzug setzt einen Zusammenhang zwischen der 
 Eingangsleistung, für die geltend gemachte Vorsteuer in Rechnung gestellt wird,
 und der unternehmerischen Tätigkeit der KG voraus.
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Zwar hing die Rechtsberatung nicht mit bestimmten 
 Ausgangsumsätzen der KG zusammen. Es genügt aber, dass die
 Rechtsberatungskosten allgemeine Aufwendungen der gesamten geschäftlichen
 Tätigkeiten darstellten und zwecks Beendigung dieser Tätigkeit angefallen sind.
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Entstehen die Aufwendungen im Rahmen einer Insolvenz einer 
 Personengesellschaft, ist der Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit nur gegeben,
 wenn der Vermögensbereich der Personengesellschaft betroffen ist und nicht der
 Vermögensbereich der Gesellschafter persönlich. Die von den Rechtsanwälten
 geprüften Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten betreffen aber den
 Gesellschaftsbereich, weil bei erfolgreicher Rückforderung das Geld zur
 Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft verwendet werden würde.
 Unbeachtlich ist, dass die erfolgreiche Geltendmachung der
 Rückforderungsansprüche auch den übrigen Kommanditisten in Gestalt eines
 Innenausgleichs mittelbar zugutekäme; dies wäre nur ein reflexartiger Vorteil
 auf der Gesellschafterebene.
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Allerdings gehört der streitige Vorsteuerbetrag nur dann zur 
 Insolvenzmasse der KG, wenn die Rechtsberatung gegenüber dem Kläger in seiner
 Eigenschaft als Insolvenzverwalter der insolventen KG erbracht wurde. Wurde die
 Rechtsberatung hingegen an den Insolvenzverwalter selbst erbracht, wäre die
 Vorsteuer nur durch ihn als Unternehmer abziehbar, würde aber nicht in die
 Insolvenzmasse der KG eingehen. Das FG muss nun aufklären, wer Empfänger der
 Rechtsberatungsleistungen geworden ist.
Hinweise: Für die Prüfung, ob die Rechtsanwaltsleistungen an den
		Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der KG oder an den Kläger
		persönlich, d.h. als eigener Unternehmer, erbracht worden sind, muss das FG die
		Dokumentation der Vertragsbeziehungen zwischen den Rechtsanwälten und dem
		Kläger auswerten. Die Bezeichnung in den Rechnungen ist dabei ein Indiz, z.B.
		die Adressierung an den Kläger „als Insolvenzverwalter der X-KG“.
		
Der Kläger kann nicht nur als Insolvenzverwalter handeln – in
		diesem Fall würde die Vorsteuer zur Insolvenzmasse der KG gehören –,
		sondern auch persönlich handeln und selbst Aufträge vergeben. Die ihm in diesem
		Fall entstehenden Kosten sind dann entweder Geschäftskosten, die mit seiner
		Insolvenzverwaltervergütung abgegolten sind, oder Auslagen, die ihm gesondert
		erstattet würden; die Vorsteuer aus den Kosten würde dann dem
		Insolvenzverwalter selbst zustehen. 
BFH, Urteil v. 18.9.2019 – XI R 19/17; NWB
 
					