Ein Insolvenzverwalter, der eine insolvente Kommanditgesellschaft
(KG) abwickelt, kann die Vorsteuer aus Rechtsanwaltsrechnungen geltend machen,
wenn die Rechtsberatung die Rückforderung von Zahlungen, die an die
Kommanditisten geleistet worden sind, betrifft. Allerdings ist zu prüfen, ob
die Rechtsanwaltsleistungen an den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als
Insolvenzverwalter der KG erbracht worden sind oder aber in seiner Eigenschaft
als eigener Unternehmer.

Hintergrund: Die einem
Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend
gemacht werden, wenn die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden ist und
eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Sachverhalt: Der Kläger war
Insolvenzverwalter der X-KG. Er beauftragte Rechtsanwälte mit der Prüfung, ob
Rückforderungsansprüche gegen diejenigen Kommanditisten geltend gemacht werden
könnten, die Zahlungen von der X-KG erhalten hatten. Die Anwälte prüften dies
und stellten dem Kläger ihr Honorar in Rechnung. Der Kläger machte die
Vorsteuer als Vorsteuer der X-KG geltend. Das Finanzamt erkannte den
Vorsteuerabzug nicht an, weil die X-KG ihre unternehmerische Tätigkeit bereits
beendet habe.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber
zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der Vorsteuerabzug setzt einen Zusammenhang zwischen der
    Eingangsleistung, für die geltend gemachte Vorsteuer in Rechnung gestellt wird,
    und der unternehmerischen Tätigkeit der KG voraus.

  • Zwar hing die Rechtsberatung nicht mit bestimmten
    Ausgangsumsätzen der KG zusammen. Es genügt aber, dass die
    Rechtsberatungskosten allgemeine Aufwendungen der gesamten geschäftlichen
    Tätigkeiten darstellten und zwecks Beendigung dieser Tätigkeit angefallen sind.

  • Entstehen die Aufwendungen im Rahmen einer Insolvenz einer
    Personengesellschaft, ist der Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit nur gegeben,
    wenn der Vermögensbereich der Personengesellschaft betroffen ist und nicht der
    Vermögensbereich der Gesellschafter persönlich. Die von den Rechtsanwälten
    geprüften Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten betreffen aber den
    Gesellschaftsbereich, weil bei erfolgreicher Rückforderung das Geld zur
    Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft verwendet werden würde.
    Unbeachtlich ist, dass die erfolgreiche Geltendmachung der
    Rückforderungsansprüche auch den übrigen Kommanditisten in Gestalt eines
    Innenausgleichs mittelbar zugutekäme; dies wäre nur ein reflexartiger Vorteil
    auf der Gesellschafterebene.

  • Allerdings gehört der streitige Vorsteuerbetrag nur dann zur
    Insolvenzmasse der KG, wenn die Rechtsberatung gegenüber dem Kläger in seiner
    Eigenschaft als Insolvenzverwalter der insolventen KG erbracht wurde. Wurde die
    Rechtsberatung hingegen an den Insolvenzverwalter selbst erbracht, wäre die
    Vorsteuer nur durch ihn als Unternehmer abziehbar, würde aber nicht in die
    Insolvenzmasse der KG eingehen. Das FG muss nun aufklären, wer Empfänger der
    Rechtsberatungsleistungen geworden ist.

Hinweise: Für die Prüfung, ob die Rechtsanwaltsleistungen an den
Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der KG oder an den Kläger
persönlich, d.h. als eigener Unternehmer, erbracht worden sind, muss das FG die
Dokumentation der Vertragsbeziehungen zwischen den Rechtsanwälten und dem
Kläger auswerten. Die Bezeichnung in den Rechnungen ist dabei ein Indiz, z.B.
die Adressierung an den Kläger „als Insolvenzverwalter der X-KG“.

Der Kläger kann nicht nur als Insolvenzverwalter handeln – in
diesem Fall würde die Vorsteuer zur Insolvenzmasse der KG gehören –,
sondern auch persönlich handeln und selbst Aufträge vergeben. Die ihm in diesem
Fall entstehenden Kosten sind dann entweder Geschäftskosten, die mit seiner
Insolvenzverwaltervergütung abgegolten sind, oder Auslagen, die ihm gesondert
erstattet würden; die Vorsteuer aus den Kosten würde dann dem
Insolvenzverwalter selbst zustehen.

BFH, Urteil v. 18.9.2019 – XI R 19/17; NWB

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