Eine Genossenschaft, die als
Großhändlerin und als Zentralreguliererin tätig ist, kann die Vorsteuer aus
einer Zahlung geltend machen, die sie an ein Mitglied dafür leistet, dass das
Mitglied neue Ladenflächen schafft und auf diesen Ladenflächen Produkte
anbietet, die es von der Klägerin bezogen hat. Denn zwischen der Zahlung der
Genossenschaft und der Leistung des Mitglieds, Flächen bereitzustellen, besteht
der für den Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Stellt das
jeweilige Mitglied eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus,
ist der Vorsteuerabzug für die Genossenschaft möglich.

Hintergrund: Ein
Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer
geltend machen, wenn es sich um eine Leistung für sein Unternehmen handelt. Der
Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit der Unternehmer Leistungen, die nicht
der Umsatzsteuer unterliegen, erbringt.

Sachverhalt: Die
Klägerin, eine Genossenschaft, war als Großhändlerin und Zentralreguliererin im
Bereich der Unterhaltungselektronik tätig. Sie hatte ein Konzept für ihre
Mitglieder erstellt, nach der jedes Mitglied für neu geschaffene Ladenflächen
eine Zahlung erhielt, wenn es auf der neu geschaffenen Ladenfläche Produkte,
die es von der Klägerin bezogen hatte, anbot. Die Klägerin zahlte an ihr
Mitglied X, das einen Einzelhandel betrieb, einen entsprechenden Betrag,
nachdem X neue Ladenflächen geschaffen und auf diesen Produkte der Klägerin
angeboten hatte. X stellte der Klägerin eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Die
Klägerin machte die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer
geltend.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Vorsteuerabzug an:

  • Der Vorsteuerabzug ist zu
    bejahen, wenn zwischen der von der Klägerin bezogenen Eingangsleistung und den
    Umsätzen der Klägerin ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dieser
    Zusammenhang bestand im Streitfall.

  • Bei der Eingangsleistung
    handelte es sich um die Bereitstellung der von X neu geschaffenen
    Verkaufsfläche und der Vermarktung der von der Klägerin bezogenen Produkte. Die
    Klägerin war zwar an dem Verkauf der Produkte nicht unmittelbar beteiligt. Sie
    profitierte aber durch eine Umsatzsteigerung bei den Einkäufen des X und bei
    den Provisionen, die sie von den Herstellern erhielt, so dass sie eine
    Umsatzsteigerung erwarten konnte.

  • Die Zahlung der Klägerin
    stellte keinen Zuschuss dar, der nicht steuerbar gewesen wäre und nicht zum
    Vorsteuerabzug berechtigt hätte. Denn grundsätzlich ist im Wirtschaftsleben
    niemand bereit, Geld zu verschenken, also eine Leistung ohne Gegenleistung zu
    erbringen.

Hinweise: Der BFH hat im
Wesentlichen die Begründung der Vorinstanz übernommen, die die Verträge
ausgelegt hat und einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Bereitstellung
der Flächen durch X und den Ausgangsumsätzen der Klägerin bejaht hat.
Entscheidend ist, dass nach den schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem
Konzept, ein eigenwirtschaftliches Interesse der
Klägerin
an der Vergabe der Fördergelder bestanden hatte. Bei
einem Zuschuss wäre dieses wirtschaftliche Interesse nicht vorhanden gewesen –
ein Vorsteuerabzug wäre dann nicht möglich.

BFH, Urteil v. 7.5.2020 – V R
22/18; NWB

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