Der Arbeitgeber kann die Vorsteuer
aus Maklerprovisionen geltend machen, die im Rahmen eines Umzugs der
Arbeitnehmer zum Firmensitz des Arbeitgebers entstanden sind, wenn der Umzug
der Arbeitnehmer aus unternehmerischen Gründen erforderlich erschien. Die
Übernahme der Maklerkosten ist auch nicht umsatzsteuerbar, da es sich weder um
ein Arbeitsentgelt, d.h. um einen tauschähnlichen Umsatz, noch um eine Entnahme
handelt.
Hintergrund: Ein
Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit Leistungen für sein
Unternehmen erbracht werden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Hingegen
entsteht Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer einen tauschähnlichen Umsatz
erbringt, also für die Leistung seines Vertragspartners kein Geld bezahlt,
sondern seinerseits eine Leistung erbringt. Auch Entnahmen unterliegen der
Umsatzsteuer; dazu zählen auch Leistungen für den privaten Bedarf seiner
Arbeitnehmer.
Sachverhalt: Die Klägerin
war eine neu gegründete Konzerngesellschaft, deren Aufgabe es war, die
Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften zu verstärken. Ihr
Sitz war in Z-Stadt. Die Klägerin benötigte erfahrene Arbeitnehmer, die bislang
an anderen Standorten des Konzerns tätig waren. Sie sagte diesen Mitarbeitern
eine Übernahme der Kosten des Umzugs zu und trug die Maklerkosten. Aus den
Rechnungen der Makler machte sie die Vorsteuer geltend. Das Finanzamt sah in
der Übernahme der Maklerkosten einen tauschähnlichen Umsatz und setzte auf der
Grundlage des gemeinen Wertes der Gegenleistung Umsatzsteuer in Höhe von fast
50.000 € fest.
Entscheidung: Der BFH gab
der Klage statt, da die Übernahme der Maklerkosten keine Umsatzsteuer auslöste
und die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus den Maklerrechnungen berechtigt war:
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Die Übernahme der Maklerkosten
stellte keinen tauschähnlichen Umsatz dar, da die Klägerin insoweit keine
Leistung gegen Entgelt an die umzugsbereiten Arbeitnehmer erbrachte. Die
Übernahme der Maklerkosten sollte die Arbeitnehmer anderer
Konzerngesellschaften dazu veranlassen, nach Z-Stadt umzuziehen und hier für
die Klägerin zu arbeiten. Damit sollte überhaupt erst die Voraussetzung dafür
geschaffen werden, dass die Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbringen. Die
Übernahme der Maklerkosten war deshalb keine Gegenleistung für die spätere
Arbeitsleistung; insbesondere hatte die Höhe der übernommenen Kosten keinen
Einfluss auf die Höhe des Gehalts. -
Die Kostenübernahme stellte
auch keine umsatzsteuerbare Entnahme dar. Zwar gehören zu den Entnahmen
Leistungen des Arbeitgebers, die für den privaten Bedarf des Personals erbracht
werden. Der Umzug diente aber dem unternehmerischen Interesse der Klägerin, die
erfahrene Mitarbeiter benötigte. Hinter diesem unternehmerischen Interesse trat
der private Bedarf der Arbeitnehmer zurück, auch wenn ein Umzug grundsätzlich
zum Privatbereich gehört. -
Schließlich war die Klägerin
auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn sie nahm die Maklerleistungen aufgrund
ihres vorrangigen Unternehmensinteresses in Anspruch, weil sie erfahrene
Mitarbeiter benötigte.
Hinweise: Ein Unternehmer
wird das Urteil für selbstverständlich halten. Denn das unternehmerische
Interesse, Konzernmitarbeiter für eine neu gegründete Gesellschaft zu finden,
ist offenkundig.
Anders ist dies, wenn der
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sachleistungen statt eines Gehalts bzw. statt
einer Gehaltserhöhung gewährt. Steht schon beim Einkauf fest, dass der
eingekaufte Gegenstand (z.B. ein Handy) dem Arbeitnehmer für dessen privaten
Bedarf überlassen wird, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Stellt sich erst
nach dem Einkauf voraus, dass der Gegenstand dem Arbeitnehmer für private
Zwecke überlassen wird, unterliegt dies als Entnahme der Umsatzsteuer.
BFH, Urteil v. 6.6.2019 – V R
18/18; NWB