Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der die erbrachte
Leistung nur als „Trockenbauarbeiten“ bezeichnet wird, ist
möglich, wenn sich aus der Rechnung zusätzlich noch das konkrete Bauvorhaben
mit einer Adresse ergibt. Fehlt der Leistungszeitpunkt in der Rechnung, steht
dies dem Vorsteuerabzug ebenfalls nicht entgegen, wenn nach den Gewohnheiten in
der Branche davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht
worden ist, der sich aus dem Rechnungsdatum ergibt.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug
des Unternehmers setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, aus der sich u.a.
die erbrachte Leistung und das Datum der Leistung ergeben müssen.
Sachverhalt: Die Klägerin, die
Dienstleistungen für Industrieunternehmen erbrachte, machte Vorsteuern aus zwei
Rechnungen der HT-GmbH vom 30.8.2001 und vom 14.9.2001 geltend. In beiden
Rechnungen war die Leistung der HT-GmbH mit „Trockenbauarbeiten“
bezeichnet. Zusätzlich war aber noch das Bauvorhaben mit einer Adresse benannt
worden. Ein Leistungsdatum war in den Rechnungen nicht genannt. Das Finanzamt
erkannte den Vorsteuerabzug nicht an.
Entscheidung: Der BFH gab der
Klage statt:
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Die Rechnungsangaben zur erbrachten Leistung müssen eine
eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen. Es
ist aber nicht erforderlich, dass die erbrachten Leistungen erschöpfend
beschrieben werden. -
Im Streitfall waren die Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug
ausreichend. Denn zum einen war das konkrete Gewerk, nämlich die
Trockenbauarbeiten genannt worden, und zum anderen wurde auch der Ort des
Bauvorhabens genannt. Auf diese Weise wurde das Finanzamt in die Lage versetzt,
die erbrachten Leistungen zu überprüfen. -
Unschädlich war ferner, dass in den Rechnungen der Zeitpunkt
der erbrachten Leistungen nicht genannt wurde. Es genügt nämlich das
Rechnungsdatum, wenn der im Rechnungsdatum genannte Monat nach den Gewohnheiten
der Branche auch der Monat ist, in dem die Leistung erbracht bzw. abgeschlossen
wurde. Bei Werkleistungen wie Trockenbauarbeiten ist dies der Fall: Denn die
Leistung wird mit der Abnahme durch den Auftraggeber (Klägerin) erbracht, und
üblicherweise wird sogleich nach der Abnahme die Rechnung geschrieben; aus dem
Rechnungsdatum lässt sich daher der Monat der Abnahme und damit auch der
Leistungserbringung entnehmen. Die Angabe des Tages, an dem die Leistung
erbracht wurde, ist umsatzsteuerlich nicht erforderlich.
Hinweise: Allgemeine
Leistungsbeschreibungen reichen umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht aus, weil
nicht ausgeschlossen ist, dass dann ein und dieselbe Leistung mehrfach
abgerechnet und hierfür mehrfach der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.
Unzureichend sind z.B. die Formulierungen „juristische
Dienstleistungen“ (in der Rechnung eines Anwalts) oder
„Fliesenarbeiten“, „Außenputzarbeiten“ oder
„Trockenbauarbeiten“ (in der Rechnung eines Bauhandwerkers). Im
Streitfall war aber noch die Adresse des Bauvorhabens genannt, so dass
hierdurch das Finanzamt in die Lage versetzt wurde, die Erbringung der in
Rechnung gestellten Arbeiten zu überprüfen.
In einem weiteren Punkt hatte die Klägerin jedoch keinen Erfolg:
Denn sie machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Gerüstbauers geltend,
der tatsächlich die Leistungen nicht erbracht hatte, sondern nur die Rechnungen
ausgestellt hatte.
BFH, Urteil vom 15.10.2019 – V R 29/19 (V R
44/16)