Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung setzt nicht
zwingend voraus, dass die Rechnung einen ausdrücklichen Hinweis auf die
Anzahlung wie z.B. „Vorkasse“ enthält. Für den Vorsteuerabzug
genügt es, dass aus anderen Gründen deutlich wird, dass die Leistung noch zu
erbringen ist.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug
ist nicht nur aus einer Rechnung, mit der über eine bereits erbrachte Leistung
abgerechnet wird, möglich, sondern auch aus einer Anzahlungsrechnung, wenn in
dieser Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und die Zahlung geleistet wird.

Sachverhalt: In dem aktuellen
Fall ging es um einen Anlagebetrug durch L. Die Klägerin bestellte bei L eine
Photovoltaikanlage, die die Klägerin an C verpachten wollte und die an C
ausgeliefert werden sollte. L rechnete mit zwei Rechnungen (Nr. 255 und 256)
vom 22.12.2010 über die Lieferung einer PV-Anlage zu einem Kaufpreis von
insgesamt 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer ab. Nur in der
Rechnung mit der Nr. 255 fand sich der Hinweis „Vorkasse“, nicht
aber in der Rechnung mit der Nr. 256. Die Klägerin bezahlte die Rechnung Nr.
255 am 12.1.2011 und die Rechnung Nr. 256 im Dezember 2011. Am 19.1.2011
übersandte L der Klägerin einen gefälschten Lieferschein, wonach die PV-Anlage
direkt an C ausgeliefert worden sei. Die Klägerin machte in der
Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2011 die Vorsteuer aus den beiden
Rechnungen geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus mehreren
Gründen, u.a. deshalb, weil die PV-Anlage tatsächlich nicht an C geliefert
worden sei und weil die Rechnung mit der Nr. 256 keinen Hinweis auf eine
Anzahlung enthalten habe.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Vorsteuerabzug für denkbar, verwies die Sache
aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt grundsätzlich
    voraus, dass die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
    Außerdem muss sich aus der Rechnung die zu erbringende Leistung ergeben.
    Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der voraussichtliche
    Leistungszeitpunkt angegeben wird.

  • Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug waren bei der
    Rechnung Nr. 255 erfüllt. Aus der Rechnung ergab sich die Leistung, nämlich die
    Lieferung einer PV-Anlage, aus dem Hinweis „Vorkasse“ ergab sich
    der Anzahlungscharakter, und die Klägerin hat die Rechnung am 12.1.2011
    bezahlt; zu diesem Zeitpunkt war die (angebliche) Lieferung noch nicht erfolgt.

  • Bei der Rechnung Nr. 256 fehlte zwar der Hinweis
    „Vorkasse“. Es genügt für den Vorsteuerabzug aber, dass aus
    anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu
    erbringende Leistung erteilt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss das
    Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen.

  • Außerdem muss das Finanzgericht noch aufklären, ob im Dezember
    2011 bei Bezahlung der Rechnung mit der Nr. 256 die Lieferung der PV-Anlage aus
    Sicht der Klägerin noch zu erwarten war. Immerhin lag zu diesem Zeitpunkt
    bereits ein Lieferschein vom 19.1.2011 vor, nach dem die PV-Anlage direkt an C
    ausgeliefert worden sei. Ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung wäre
    damit nicht mehr möglich, weil es sich nicht mehr um eine Anzahlung gehandelt
    hätte.

  • Zwar könnte dann ein Vorsteuerabzug aus einer endgültigen
    Rechnung – nach Ausführung der Leistung – in Betracht kommen;
    tatsächlich ist die PV-Anlage aber nie ausgeliefert worden.

Hinweise: Gegen einen
Vorsteuerabzug aus der Rechnung mit der Nr. 256 spricht auch, dass die Klägerin
die Vorsteuer aus dieser Rechnung bereits in der Voranmeldung für Januar 2011
geltend gemacht hatte, also noch vor der Bezahlung. Dies deutet darauf hin,
dass sie bei Abgabe der Voranmeldung bereits von einer im Januar 2011
ausgeführten Lieferung ausging, so dass sie im Dezember 2011 nicht mehr von
einer Anzahlung ausgegangen sein kann.

Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung scheitert auch
dann, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger
im Zeitpunkt seiner Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen,
dass die Leistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird.
Hierfür gab es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte.

Für L ging der Fall nicht gut aus, da er wegen banden- und
gewerbsmäßigen Betrugs in 272 Fällen mit einem Gesamtschaden von ca. 10,5 Mio.
€ rechtskräftig verurteilt wurde.

Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 38/23;
NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz