Musste ein ausländischer Unternehmer im
Vorsteuervergütungsverfahren nach der für 2012 geltenden Rechtslage Rechnungen
in Kopie einreichen, genügte es, wenn die Rechnungskopien die
Mindestanforderungen erfüllten, die an eine berichtigungsfähige Rechnung zu
stellen sind, also Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur
Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer
enthielt.

Hintergrund: Ein ausländischer
Unternehmer, der in Deutschland Leistungen von einem anderen Unternehmer
bezieht, kann sich die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer im sog.
Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Hierzu muss er einen Antrag beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30. September des Folgejahres
stellen und nach der aktuellen Rechtslage die eingescannten Rechnungen
einreichen. Im Streitfall, der das Jahr 2012 betraf, waren die Rechnungen in
Kopie einzureichen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine niederländische Gesellschaft, die im Jahr 2012 Leistungen in Deutschland
bezog und hierfür die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von
ca. 62.000 € bezahlte. Sie stellte in Deutschland einen Antrag auf
Vorsteuervergütung und fügte innerhalb der Frist bis zum 30.9.2013 die
Rechnungskopien bei. Problematisch waren zwei Rechnungen:

  • Bei der einen Rechnung handelte es sich um eine
    „Nachberechnung der 19%igen Umsatzsteuer zu den Rechnungen 92847, 92585,
    92475“. Im Übrigen enthielt die Rechnungen Angaben zum
    Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung
    („Bauvorhaben …-Straße“), zum Entgelt und zur gesondert
    ausgewiesenen Umsatzsteuer.

  • Bei der anderen Rechnung war lediglich die vierte Seite
    beigefügt. Auf dieser Seite standen aber der Rechnungsaussteller, der
    Leistungsempfänger, Teile der Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die
    gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Das für die Vorsteuervergütung zuständige BZSt lehnte die
Vorsteuervergütung aus den beiden genannten Rechnungen ab, weil der einen
Rechnung die in Bezug genommenen Rechnungen 92847, 92585, 92475 nicht beigefügt
waren und weil bei der anderen Rechnung die ersten drei Seiten fehlten. Nach
Ablauf der Frist reichte die Klägerin im Einspruchsverfahren vollständige
Rechnungen ein.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Das Gesetz stellt für die Vorsteuervergütung keine besonderen
    Anforderungen an die Rechnung. Es genügt daher eine Rechnung, die nach
    allgemeinen Grundsätzen den Vorsteuerabzug ermöglicht.

  • Eine solche Rechnung setzt Angaben zum Rechnungsaussteller, zum
    Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert
    ausgewiesenen Umsatzsteuer voraus. Diese Angaben waren in den beiden streitigen
    Rechnungen enthalten. Damit konnten beide Rechnungen noch berichtigt werden,
    und zwar nach Ablauf der Ausschlussfrist am 30.9.2013. Das BZSt musste daher
    die nach dem 30.9.2013 eingereichten vollständigen Rechnungen berücksichtigen
    und auf deren Grundlage die Vorsteuer vergüten.

Hinweise: Nach der aktuellen
Fassung des Gesetzes müssen zwar keine Rechnungskopien mehr eingereicht werden,
sondern eingescannte Rechnungen. Das Problem bleibt aber bestehen, so dass
berichtigungsfähige eingescannte Rechnungen ausreichend sind. Allerdings muss
dann auch noch eine Berichtigung bzw. die Einreichung der vollständigen
Rechnungen erfolgen.

Der BFH macht deutlich, dass es gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, wenn bereits jeglicher Rechnungsmangel
innerhalb der Antragsfrist bis zum 30.9. des Folgejahres zu einem endgültigen
Ausschluss von der Vorsteuervergütung führen würde.

BFH, Urteil vom 15.10.2019 – V R 19/18

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