Erhält eine Komplementär-GmbH einer
GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn für die Übernahme der Geschäftsführung der
GmbH & Co. KG und ist der Geschäftsführer der GmbH zugleich Kommanditist
der GmbH & Co. KG, ist der Vorabgewinn dem Kommanditisten als
Sondervergütung zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
ist, eine Geschäftsführungsvergütung von der Komplementär-GmbH erhält oder
nicht.

Hintergrund:
Bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft werden die
Tätigkeitsvergütungen, die die Personengesellschaft einem Gesellschafter zahlt,
dem Gewinn der Personengesellschaft wieder hinzugerechnet und der Gewerbesteuer
unterworfen. Bei der einkommensteuerlichen Zurechnung des Gewinns auf die
einzelnen Gesellschafter wird die Tätigkeitsvergütung dann dem tätig gewordenen
Gesellschafter zugerechnet, so dass er den Betrag als gewerbliche Einkünfte
versteuern muss.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH & Co. KG, an der A und B als Kommanditisten zu je 50 % sowie
die AB-GmbH als Komplementärin mit 0 % beteiligt waren. Gesellschafter und
Geschäftsführer der AB-GmbH waren ebenfalls A und B zu je 50 %; für ihre
Geschäftsführung erhielten A und B kein Gehalt von der AB-GmbH. Die AB-GmbH war
Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG und übernahm die Haftung der GmbH &
Co. KG; für die Geschäftsführung und die Haftungsübernahme erhielt sie einen
Vorabgewinn von 200.000 €. Den verbleibenden Gewinn rechnete die GmbH
& Co. KG dem A und B jeweils zur Hälfte zu. Das Finanzamt erkannte diese
Gewinnverteilung nicht an, sondern zog von dem Vorabgewinn eine
Haftungsvergütung von 1.250 € ab und rechnete den verbleibenden Betrag
von 198.750 € jeweils dem A und B zur Hälfte zu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Ansatz des Finanzamts im Grundsatz, verwies
die Sache aber wegen der Angemessenheit der Haftungsvergütung an das
Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zu den Sondervergütungen einer
    unternehmerisch tätigen Personengesellschaft gehört auch die
    Geschäftsführervergütung, die der Kommanditist in seiner Eigenschaft als
    Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erhält. Der Kommanditist wird insoweit im
    Dienst der Personengesellschaft tätig, so dass die Geschäftsführervergütung mit
    einer Gewinnverteilung vergleichbar ist.

  • Zwar haben A und B keine
    Vergütung von der GmbH & Co. KG oder von der AB-GmbH erhalten, sondern die
    AB-GmbH hat einen Vorabgewinn erhalten. Dies ändert aber nichts daran, dass
    tatsächlich A und B für die GmbH & Co. KG geschäftsführend tätig geworden
    sind und dass der Vorabgewinn für eine Leistung von A und B gezahlt worden ist.
    Es ist daher unbeachtlich, dass die AB-GmbH keine Geschäftsführervergütung an A
    und B gezahlt hat.

  • Das FG muss nun prüfen, ob die
    vom Finanzamt angesetzte Haftungsvergütung in Höhe von 1.250 €
    angemessen ist.

Hinweise: Das Urteil hat
zur Folge, dass A und B jeweils die Hälfte des nach Abzug einer angemessenen
Haftungsvergütung verbleibenden Vorabgewinns versteuern müssen, und zwar
zusätzlich zu dem von ihnen errechneten Gewinnanteil. Die AB-GmbH muss hingegen
lediglich eine angemessene Haftungsvergütung versteuern.

Die von A und B gewählte Gestaltung
sollte bewirken, dass die AB-GmbH einen Vorabgewinn von 200.000 €
versteuern muss; der Steuersatz wäre mit 15 % Körperschaftsteuer sehr niedrig
gewesen, weil der Vorabgewinn gewerbesteuerlich aufgrund einer sog. Kürzung
nicht besteuert worden wäre. Solange die AB-GmbH den Vorabgewinn also nicht
ausgeschüttet sondern thesauriert hätte, wäre die Steuerbelastung von 15 %
deutlich niedriger gewesen als der individuelle Steuersatz von A und B. Diese
Gestaltung hätte der BFH aber nur dann akzeptiert, wenn A und B nicht
Kommanditisten der GmbH & Co. KG gewesen wären.

BFH, Urteil vom 28.5.2020 – IV R
11/18; NWB

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