Zahlt ein Arbeitnehmer die
Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert
die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten
Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt.

Hintergrund: Kann der
Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich
hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern,
d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die
Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand
der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen
ermitteln.

Sachverhalt: Die Klägerin
war Arbeitgeberin und beschäftigte den A. Sie überließ A einen Dienstwagen, den
dieser auch privat nutzen durfte. A mietete einen Stellplatz in der Nähe des
Betriebs für 30 €/Monat an. Die Klägerin zog die von A getragenen 30
€ vom dem nach der 1 %- Methode errechneten geldwerten Vorteil ab. Das
Finanzamt erkannte die Minderung nicht an, sondern erließ gegenüber der
Klägerin einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Aufgrund der privaten
    Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erlangte A einen geldwerten Vorteil, für
    den die Klägerin Lohnsteuer einbehalten und abführen musste. Der geldwerte
    Vorteil war – mangels Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs –
    nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also in Höhe von 1 % des
    Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und
    einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.

  • Der sich danach ergebende Wert
    war nicht um die Stellplatzmiete in Höhe von 30 €
    monatlich zu mindern
    . Eine Minderung des geldwerten Vorteils
    ist nur dann möglich, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dem
    gedachten Fall, dass sie vom Arbeitgeber getragen würden, von der
    Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst worden wären, also nicht gesondert
    versteuert werden müssten. Hätte die Klägerin die Stellplatzmiete übernommen,
    wäre dieser Vorteil nicht von der 1 %-Regelung erfasst worden, sondern hätte
    zusätzlich von A versteuert werden müssen.

Hinweis: Mit dem Urteil
setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort, nach der Kosten, die der
Arbeitnehmer selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der privaten
Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mindern, soweit diese Kosten nicht
von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst werden, falls sie vom
Arbeitgeber getragen würden. So hat der BFH etwa auch Fährkosten, die der
Arbeitnehmer auf einer privaten Urlaubsreise übernommen hat, nicht vom
geldwerten Vorteil abgezogen. Denn hätte der Arbeitgeber die Fährkosten
übernommen, hätten sie zusätzlich versteuert werden müssen.

Zu einer Minderung des geldwerten
Vorteils in Höhe der Stellplatzmiete wäre es im Streitfall nur dann gekommen,
wenn die Nutzung des Stellplatzes im ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse
der Klägerin als Arbeitgeberin
erfolgt wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Fahrzeug wertvolle
Werkzeuge aufbewahrt werden, so dass der Dienstwagen in einer Garage
abzustellen ist.

Zu einer Minderung des geldwerten
Vorteils, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens
ergibt, kommt es im Übrigen dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an
den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet oder wenn
er zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn
er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025
– VI R 7/23; NWB

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