Eine steuerbare Schenkung setzt u.a. voraus, dass beim Schenker
eine Vermögensminderung eintritt. Veruntreut der Schenker aber Geld seines
Arbeitgebers, indem er vom Konto seines Arbeitgebers Geld auf Konten Dritter
überweist, mindert er nicht sein eigenes Vermögen, so dass keine
Schenkungsteuer entsteht. Anders kann dies aber sein, wenn er das Geld seines
Arbeitgebers zunächst auf sein eigenes Konto überweist, um es dann zu
verschenken.

Hintergrund: Der Schenkungsteuer
unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.

Sachverhalt: Der Kläger hatte
eine Freundin (F), die Buchhalterin bei C war. F veruntreute Gelder des C,
indem sie in 16 Fällen Geld des C auf Konten Dritter überweisen ließ, die ihr
der Kläger zuvor genannt hatte. Eine Überweisung in Höhe von 17.500 €
nahm sie auf ihr eigenes Konto vor und übergab den Betrag anschließend an den
Kläger in bar. F wollte mit den veruntreuten Beträgen die finanziellen Probleme
des Klägers lösen. Das Finanzamt ging von insgesamt 17 Schenkungen der F an den
Kläger aus und setzte nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 €
Schenkungsteuer gegen den Kläger in Höhe von ca. 61.000 € fest.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Eine Schenkung erfordert eine Vermögensverschiebung vom
    Schenker zum Beschenkten: Das Vermögen des Schenkers muss also gemindert
    werden, während es auf Seiten des Beschenkten zu einer Vermögensmehrung kommen
    muss.

  • Zwar hat die F die Überweisungen auf Konten Dritter
    veranlasst, so dass es bei den Dritten zu Vermögensmehrungen kam. Die F ist
    hierdurch aber nicht entreichert worden, sondern nur ihr Arbeitgeber C. Der C
    hat aber offenkundig keinen Zuwendungswillen gehabt und deshalb keine
    Schenkungen getätigt.

Hinweise: Der BFH hält aber eine
Schenkung hinsichtlich des in bar an den Kläger übergebenen Betrags von 17.500
€ für denkbar. Denn dieser Betrag befand sich zuvor im Besitz der
Klägerin, nachdem sie das Geld veruntreut hatte, so dass eine Entreicherung der
F möglich sein könnte. Eine abschließende Entscheidung ließ der BFH aber offen,
weil der Betrag von 17.500 € unter dem Freibetrag von 20.000 €
lag und die F in den zehn Jahren zuvor keine weiteren Schenkungen an den Kläger
getätigt hatte, die als sog. Vorschenkungen hätten berücksichtigt werden
können.

Hätte die F auch die übrigen Überweisungen zunächst auf ihr eigenes
Konto getätigt und anschließend die Beträge an den Kläger oder an Dritte
weitergeleitet, hätte der BFH die Frage entscheiden müssen, ob die
Weiterleitung der veruntreuten Gelder zu Schenkungen oberhalb des jeweiligen
Freibetrags geführt hätte.

BFH, Urteil vom 25.11.2020 – II R 25/18;
NWB

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