Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Verspätungsgeld
gegenüber übermittlungspflichtigen Versorgungswerken nur bei nicht
fristgerechter oder unterlassener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen
festsetzen. Das Verspätungsgeld darf nicht verhängt werden, wenn die
Rentenbezugsmitteilung fristgerecht, aber lediglich fehlerhaft übermittelt
wird.

Hintergrund: Die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungswerke müssen bis Ende Februar
des Folgejahres der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die zur
„Deutsche Rentenversicherung Bund“ gehört,
Rentenbezugsmitteilungen elektronisch übermitteln. Aus den
Rentenbezugsmitteilungen ergibt sich insbesondere die Höhe der jeweils
ausgezahlten Renten. Die ZfA leitet die Mitteilungen an die Finanzbehörden
weiter. Im Fall der verschuldeten Fristversäumnis muss die ZfA ein
Verspätungsgeld von 10 € für jede verspätet übermittelte
Rentenbezugsmitteilung und für jeden versäumten Monat festsetzen, maximal
50.000 €. Außerdem kann auch noch eine Geldbuße festgesetzt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein berufsständisches
Versorgungswerk. Sie beauftragte für die Übermittlung der
Rentenbezugsmitteilungen die X, die wiederum eine von der A-GmbH speziell
entwickelte Software einsetzte. X übermittelte die Rentenbezugsmitteilungen für
2014 an die ZfA, die zwar alle erforderlichen Informationen enthielten. Jedoch
verwendete X dafür nicht die Kundennummer der Klägerin, sondern ihre eigene
Kundennummer, d.h. die Nummer der X. Dieser Fehler beruhte auf einem von der
A-GmbH fehlerhaft aufgespielten Update; jedoch hatte X der A-GmbH eine
veraltete Programmversion für das Update zur Verfügung gestellt. Die ZfA setzte
gegenüber der Klägerin ein Verspätungsgeld von 50.000 € fest, gegen das
die ZfA klagte.

Entscheidung: Der BFH verwies
die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Festsetzung eines Verspätungsgelds setzt voraus, dass die
    Rentenbezugsmitteilung verspätet oder überhaupt nicht übermittelt wird. Die
    fristgerechte Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung, die lediglich
    fehlerhaft ist, darf hingegen nicht durch ein Verspätungsgeld sanktioniert
    werden.

  • Ist die übermittelte Rentenbezugsmitteilung aber derart
    fehlerhaft oder lückenhaft, dass die ZfA diese nicht an die Finanzbehörde
    weiterleiten kann, kann man nicht von einer fristgerecht übermittelten und
    lediglich fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung ausgehen. Vielmehr gilt die
    Rentenbezugsmitteilung dann als nicht übermittelt, so dass ein Verspätungsgeld
    festzusetzen ist.

  • Das FG muss nun aufklären, ob die Rentenbezugsmitteilungen
    angesichts der unzutreffenden Kundennummer derart fehlerhaft waren, dass sie
    nicht mehr weitergeleitet werden konnten, oder ob sie verarbeitungsfähig waren.
    Gegebenenfalls muss es hierzu eine Erklärung der ZfA zum technischen
    Verarbeitungsablauf einholen.

Hinweise: Das Verspätungsgeld
setzt weiterhin voraus, dass die verspätete Übermittlung bzw. unterlassene
Übermittlung vom Versorgungswerk zu vertreten ist. Hierbei ist dem
Versorgungswerk ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Nach dem aktuellen Urteil des BFH gilt das vom
Versorgungswerk beauftragte Softwareunternehmen als sog. Erfüllungsgehilfe,
wenn es die Software für das Versorgungswerk speziell entwickelt hat und nicht
lediglich Standardsoftware verkauft hat.

Ein Verschulden der X könnte sich daraus ergeben, dass X der A-GmbH
eine veraltete Programmversion für das Update zur Verfügung gestellt hat.
Sollte nur ein Verschulden der A-GmbH zu bejahen sein, könnte es sich bei der
A-GmbH um einen mittelbaren Erfüllungsgehilfen der Klägerin handeln, dessen
Verschulden ebenfalls der Klägerin zuzurechnen sein könnte. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Klägerin mit der Beauftragung der A-GmbH durch X
einverstanden war.

BFH, Urteil v. 6.5.2020 – X R 8/19; NWB

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