Der gesetzliche Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge wird
nicht nur Beamten gewährt, sondern auch anderen Arbeitnehmern, denen von einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslange Altersversorgung auf der
Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt wird. Für die Gewährung des
Versorgungsfreibetrags kommt es nicht darauf an, dass das Arbeitsverhältnis
beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
gewährt bei Versorgungsbezügen einen Freibetrag, dessen Höhe vom Jahr des
Versorgungsbeginns abhängig ist.

Sachverhalt: Der Kläger war seit
2007 bei einer Krankenkasse, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als
außertariflicher Angestellter beschäftigt. Er hatte Anspruch auf ein sog.
Ruhegeld. Das Ruhegeld hing von der Dauer der Beschäftigungszeit und vom
ruhegeldfähigen Gehalt ab. Auf das Ruhegeld war die gesetzliche Rente
anzurechnen. Seit dem 1.9.2010, als der Kläger 60 Jahre alt war, erhielt der
Kläger das Ruhegeld. Im August 2013 vollendete der Kläger das 63. Lebensjahr.
Im Jahr 2013 erhielt der Kläger laut Lohnsteuerbescheinigung Versorgungsbezüge
in Höhe von ca. 22.500 € und im Jahr 2014 in Höhe von ca. 48.000
€. Das Finanzamt berücksichtigte für 2013 einen Versorgungsfreibetrag in
Höhe von ca. 1.100 €, nämlich nur zu 5/12, also ab August 2013. Bei der
folgenden Veranlagung für 2014 ging das Finanzamt ebenfalls von einem
Versorgungsbeginn im August 2013 aus und berücksichtigte einen entsprechend
geringeren Versorgungsfreibetrag.

Entscheidung: Der BFH gab der
Klage statt und erkannte einen höheren Versorgungsfreibetrag auf der Grundlage
eines Beginns der Versorgung im Jahr 2010 an:

  • Der Versorgungsfreibetrag wird nicht nur für Versorgungsbezüge
    aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gewährt, sondern u.a. auch für
    Ruhegehälter, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften des
    öffentlichen Rechts gezahlt werden.

  • Die Versorgung entspricht beamtenrechtlichen Grundsätzen, wenn
    dem Arbeitnehmer aufgrund einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung,
    Tarifvertrag oder Vertrag eine lebenslange Alters-, Dienstunfähigkeits- oder
    Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Gehalts und der Dauer seiner
    Dienstzeit gewährt wird.

  • Der Arbeitgeber muss die Versorgung selbst erfüllen, darf also
    keine gesonderte Versorgungseinrichtung einschalten. Außerdem muss der
    Arbeitnehmer die Altersversorgung erhalten, ohne dass er Beiträge hierzu
    leisten musste.

  • Der Kläger hat Versorgungsbezüge erhalten, so dass ihm der
    Versorgungsfreibetrag zusteht: Seine Altersversorgung richtete sich nach seinem
    zuletzt bezogenen Gehalt und nach seiner Dienstdauer. Eigene Beiträge musste er
    nicht leisten. Die Krankenkasse, seine Arbeitgeberin, erbrachte die
    Versorgungsleistungen auch, ohne eine Versorgungseinrichtung einzuschalten.

Hinweise: Unbeachtlich war, dass
das außertarifliche Arbeitsverhältnis des Klägers während seiner aktiven Zeit
nicht beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach. Es kommt nämlich nur darauf an,
dass die Versorgungsbezüge beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen, was im
Streitfall zu bejahen war.

Der Einstufung als Versorgungsbezug steht es übrigens nicht
entgegen, wenn auf den Versorgungsbezug eine gesetzliche Rente oder andere
Versorgungen wie z.B. eine betriebliche Altersversorgung anzurechnen ist.

BFH, Urteil vom 16.12.2020 – VI R 29/18; NWB

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