Wird eine Betriebsaufspaltung, bei der ein Grundstück verpachtet
wurde, beendet, jedoch die Grundstücksverpachtung durch das bisherige
Besitzunternehmen fortgesetzt, hat das bisherige Besitzunternehmen ein sog.
Verpächterwahlrecht. Es kann daher auf eine Betriebsaufgabe verzichten und
damit einen Betriebsaufgabegewinn vermeiden.

Hintergrund: Eine
Betriebsaufspaltung kommt zustande, wenn ein sog. Besitzunternehmen einer
Betriebsgesellschaft (in der Regel eine GmbH) eine wesentliche
Betriebsgrundlage verpachtet und beide Unternehmen personell verflochten sind,
also eine Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen
durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass das verpachtende
Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, die der Gewerbesteuer
unterliegen. Wird die Betriebsaufspaltung beendet, müssen grundsätzlich die
stillen Reserven versteuert werden, d.h. die Wertsteigerungen des Grundstücks
und der GmbH-Anteile.

Streitfall: Der Kläger und sein
Vater waren ursprünglich an der P-GbR beteiligt, die ein Grundstück an die
P-GmbH verpachtete. An der P-GmbH waren der Kläger zu 51,2 % und sein
Vater zu 48,8 % beteiligt. Am 30.1.2008 übertrug der Vater seine Anteile
an der P-GmbH auf den Kläger. Die P-GbR verpachtete das Grundstück aber
weiterhin an die P-GmbH. Das Finanzamt ging von einer Beendigung der
Betriebsaufspaltung zum 31.1.2008 aus und ermittelte einen
Betriebsaufgabegewinn in Höhe von ca. 107.000 €, der sich aus den
stillen Reserven der Anteile an der P-GmbH und aus den stillen Reserven des
Grundstücks ergab.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar ist am 30.1.2008 eine Betriebsaufspaltung beendet worden,
    die bis zu diesem Zeitpunkt zwischen der P-GbR und der P-GmbH bestand. Die
    P-GbR hat nämlich der P-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage in Form des
    Grundstücks verpachtet, und der Kläger und sein Vater konnten in beiden
    Gesellschaften ihren Willen durchsetzen.

  • Die Beendigung erfolgte durch die unentgeltliche Übertragung
    der Anteile an der P-GmbH durch den Vater auf den Kläger. Dadurch war der
    Kläger alleiniger Gesellschafter und konnte seinen Willen in der P-GmbH
    durchsetzen, nicht aber in der P-GbR, an der noch sein Vater beteiligt war.

  • Die Beendigung der Betriebsaufspaltung führte allerdings nicht
    zu einem Betriebsaufgabegewinn. Denn der P-GbR stand das sog.
    Verpächterwahlrecht zu. Das Verpächterwahlrecht steht einem Unternehmer zu, der
    seine werbende Tätigkeit beendet, wenn er entweder seinen Betrieb im Ganzen
    oder aber seine wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und nicht die
    Betriebsaufgabe erklärt.

  • Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da die
    P-GbR ihre alleinige wesentliche Betriebsgrundlage weiterhin verpachtete und
    nicht die Betriebsaufgabe erklärte. Damit erzielte die P-GbR weiterhin
    gewerbliche Einkünfte und brauchte die stillen Reserven, die im Grundstück
    sowie in den Anteilen an der P-GmbH enthalten waren, nicht zu versteuern.

Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass das Verpächterwahlrecht nicht
nur bei Beendigung einer sog. echten Betriebsaufspaltung
besteht, bei der ein ursprünglich
einheitlicher Betrieb in ein Besitz- und in ein Betriebsunternehmen
aufgespalten wird, sondern auch bei einer sog. unechten
Betriebsaufspaltung
wie im Streitfall, bei der das Besitz-
und das Betriebsunternehmen nicht aus einem einheitlichen Betrieb
hervorgegangen sind. Dies folgt aus dem Gleichheitssatz.

Gäbe es das Verpächterwahlrecht nicht, müsste ein Unternehmer, der
seine werbende Tätigkeit einstellt, die stillen Reserven versteuern, ohne dass
ihm finanzielle Mittel zuflössen, mit denen er seine Steuerlast bezahlen
könnte.

Die Übertragung der Anteile an der P-GmbH durch den Vater auf den
Kläger führte nicht zu einem Gewinn; denn sie erfolgte unentgeltlich und war
zum Buchwert möglich.

BFH, Urteil v. 17.4.2019 – IV R 12/16; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz