Ein Vermietungsportal, das online Übernachtungsmöglichkeiten
vermittelt, muss einer Gemeinde bzw. Stadt auf Anfrage Auskunft über die bei
ihm registrierten privaten Beherbungsbetriebe erteilen. Die Auskunft kann dann
zur Festsetzung einer Übernachtungsteuer bzw. Tourismusabgabe verwendet werden.
Hintergrund: Viele Gemeinden
oder Städte haben durch Satzung eine Übernachtungsteuer oder Tourismusabgabe
geregelt. Schuldner ist der jeweilige Übernachtungsgast, gezahlt wird die
Abgabe bzw. Steuer jedoch vom Beherbungsbetrieb, der sie vom Übernachtungsgast
einzieht.
Sachverhalt: Die Klägerin
betreibt im Internet eine Übernachtungsplattform und vermittelt private
Übernachtungsmöglichkeiten. Die Stadt Köln hatte durch Satzung eine
Kulturförderabgabe für Übernachtungsgäste festgesetzt und forderte die Klägerin
zur schriftlichen Auskunft über die bei ihr registrierten Beherbungsbetriebe
auf. Die Klägerin wehrte sich gegen das Auskunftsersuchen und klagte beim
Verwaltungsgericht und in der zweiten Instanz beim Oberverwaltungsgericht.
Entscheidung: Das
Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) wies die Klage ab:
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Das Auskunftsersuchen ist ein sog. Sammelauskunftsersuchen, bei
dem es darum geht, unbekannte Sachverhalte zu ermitteln. Ein solches
Auskunftsersuchen ist rechtmäßig, wenn die Behörde aufgrund einer Prognose zu
der Einschätzung gelangt, dass sich aus der Auskunft steuererhebliche Tatsachen
ergeben. -
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Bei der
Stadt Köln waren lediglich 120 Privatvermietungen registriert, aber bei der
Klägerin wurden im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung mehr als 300 Unterkünfte
für Köln angeboten. Dies spricht dafür, dass ein Teil der Privatvermieter nicht
erfasst war. Zudem sind insbesondere Privatvermietungen für steuerliche
Unregelmäßigkeiten anfällig. -
Die Stadt Köln kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie
die Namen der Privatvermieter dem Online-Vermietungsportal selbst entnehmen
könnte. Denn zum einen werden mitunter nur die Namen der Verwalter genannt, zum
anderen ergeben sich aus dem Online-Vermietungsportal nicht die Adressen der
Vermieter und der vermieteten Ferienwohnungen. Außerdem lassen sich dem Portal
nur die an diesem Tag angebotenen Unterkünfte entnehmen, nicht aber die bereits
vermieteten.
Hinweise: Das OVG ist dem
Einwand der Klägerin, sie könne aus rechtlichen Gründen die Namen der Anbieter
nicht mitteilen, nicht gefolgt. Denn mögliche vertragliche Vereinbarungen
zwischen der Klägerin und den Privatvermietern sind nicht geeignet, die
gesetzliche Auskunftspflicht auszuschließen. Auch geschäftliche Interessen der
Klägerin, die Namen ihrer Kunden der Stadt Köln nicht mitzuteilen, sind nicht
schützenswert, soweit eine Steuerverkürzung denkbar ist.
Im Streitfall ging es um ein Auskunftsersuchen der Stadt Köln wegen
der Festsetzung der Tourismusabgabe. In gleicher Weise wäre auch das Finanzamt
berechtigt, eine Auskunft vom Betreiber eines Vermietungsportals einzuholen, um
die Vermietungseinkünfte der Privatvermieter zu überprüfen.
OVG Münster, Urteil vom 26.4.2021 – 14 A 2062/17; NWB