Die Vermietung von virtuellem Land an einen Mitspieler in einem
		Online-Spiel ist nicht umsatzsteuerbar, da die virtuelle Vermietung keine
		Leistung darstellt. Es fehlt für den Mieter an einem Vorteil im realen
		Wirtschaftsleben. Jedoch kann der Umtausch der Spielwährung in echte Währung
		eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen. 
Hintergrund: Der Umsatzsteuer
		unterliegt ein Entgelt für eine Leistung. Voraussetzung ist also ein
		Leistungsaustausch. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		regelmäßiger Teilnehmer eines Online-Spiels, bei dem die Teilnehmer eine
		virtuelle Welt erschaffen und dabei selbst geschaffene, virtuelle Gegenstände
		an andere Spieler verkaufen oder vermieten konnten. Bezahlt wurde in einer
		virtuellen Währung, die jeder Spieler über die in den USA ansässige
		Spielbetreiberin B an andere Spieler gegen – echte – US-Dollar
		verkaufen konnte. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2016 durch
		Vermietung virtueller Flächen virtuelle Mieterlöse und verkaufte die virtuelle
		Währung über eine von der B betriebene Börse gegen US-Dollar an andere Spieler.
		Das Finanzamt hielt die Beteiligung des Klägers am Online-Spiel für
		umsatzsteuerbar und ging davon aus, dass 70 % der Umsätze in Deutschland
		erzielt worden seien. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich der Streitjahre 2014 bis 2016
		statt; bezüglich des Streitjahres 2013 hatte der Kläger den Einspruch verspätet
		eingelegt:
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Die Vermietung virtuellen Landes in einem Online-Spiel ist 
 nicht umsatzsteuerbar, da der Kläger als virtueller Vermieter dem jeweiligen
 Online-Mieter keinen Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des
 Umsatzsteuerrechts geführt hätte, sondern er hat den virtuellen Mietern
 lediglich Spielvorteile eingeräumt. Es fehlte insoweit an
 einer Beteiligung am realen Wirtschaftsleben. Der Kläger hat
 lediglich am Spielgeschehen des Online-Spiels teilgenommen und die virtuellen
 Vermietungen zum Erreichen des Spielzwecks vorgenommen.
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Die Veräußerung der virtuellen Währung über die Börse der B 
 stellte hingegen eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar, da der Kläger die
 virtuelle Währung gegen Entgelt abgetreten hat. Es handelte sich dabei auch um
 eine Übertragung an einem realen Markt. Denn der Erwerber konnte die virtuelle
 Währung im Spiel einsetzen und erhielt damit einen verbrauchsfähigen Vorteil.
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Als fiktive Empfängerin dieser Leistung galt die B als 
 Spielbetreiberin, da sie als Kommissionärin in die Übertragung der virtuellen
 Währung auf den anderen Spieler eingeschaltet war. Der Kläger hat die gegenüber
 der B fiktiv erbrachte sonstige Leistung aber nicht im Inland ausgeführt,
 sondern an dem Ort, an die B ihr Unternehmen betrieb. Dies waren die USA.
Hinweise: Das Urteil zeigt, dass
		das Spielen am PC Umsatzsteuer auslösen kann, und zwar dann, wenn aus der
		virtuellen Welt (Vermietung virtueller Flächen) eine reale Welt wird (Verkauf
		virtueller Währung gegen US-Dollar). Im Streitfall half dem Kläger, dass er die
		virtuelle Währung am Ort des Unternehmens des Spielbetreibers verkaufte und
		dieser Ort sich im Ausland befand. 
BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 38/19; NWB
 
					