Die Vermietung von Kfz-Stellplätzen an den Mieter einer Wohnung ist
als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung ebenfalls
umsatzsteuerfrei, wenn der Kfz-Stellplatz zum selben Gebäudekomplex wie die
Wohnung gehört und Wohnung und Stellplatz vom selben Vermieter an denselben
Mieter vermietet werden. Für die Umsatzsteuerfreiheit kommt es nicht darauf an,
wie externe Mieter der Kfz-Stellplätze Zutritt zu ihrem gemieteten Stellplatz
erlangen.
Hintergrund: Die Vermietung
einer Wohnung ist umsatzsteuerfrei. Die isolierte Vermietung eines Parkplatzes
ist hingegen umsatzsteuerpflichtig.
Sachverhalt: Der Kläger hatte
einen dreiteiligen Gebäudekomplex errichtet, der aus einem Vorderhaus, einem
Hinterhaus und einem Zwischenbau bestand. Unter dem Zwischenbau befand sich
eine Tiefgarage, die durch einen separaten Eingang im Zwischenbau betreten
werden konnte. Ursprünglich wollte der Kläger den gesamten Gebäudekomplex
umsatzsteuerpflichtig nutzen und machte deshalb die Vorsteuer aus den Baukosten
geltend. Er änderte dann aber seine Planung und vermietete einen Teil des
Vorder- und Hinterhauses umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken. Außerdem vermietete
er auch zehn Kfz-Stellplätze im Zwischenbau an die Wohnungsmieter des Vorder-
bzw. Hinterhauses; die anderen Stellplätze vermietete er an externe Mieter, die
in dem Gebäude nicht wohnten. Das Finanzamt sah nicht nur die
Wohnungsvermietung, sondern auch die Vermietung der Stellplätze an die Mieter
als umsatzsteuerfrei an und nahm eine Vorsteuerberichtigung zulasten des
Klägers vor. Der Kläger hielt die Vermietung der Stellplätze für
umsatzsteuerpflichtig.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab und sah in der Stellplatzvermietung an
die Wohnungsmieter eine umsatzsteuerfreie Vermietung, die zur
Vorsteuerberichtigung zulasten des Klägers führte:
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Die Vermietung der zehn Stellplätze an die Wohnungsmieter war
eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung der Wohnungen und als
Nebenleistung ebenfalls umsatzsteuerfrei. -
Für die Einstufung als Nebenleistung sprach, dass die
Stellplätze zum selben Gebäudekomplex gehörten und zusammen mit der jeweiligen
Wohnung an denselben Mieter vermietet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass
sich die Stellplätze ebenfalls im Vorder- oder Hinterhaus befinden mussten, wo
auch die Wohnungen waren; zum Gebäudekomplex gehörte auch der Zwischenbau. -
Irrelevant ist hingegen, dass die externen Stellplatzmieter
ihre Stellplätze erreichen konnten, ohne das Vorder- oder Hinterhaus betreten
zu müssen. Ebenso wenig kommt es für die Umsatzsteuerfreiheit darauf an, ob es
in der Umgebung genügend Parkplätze gab.
Hinweise: Für den Kläger wäre eine Umsatzsteuerpflicht vorteilhaft
gewesen, weil er insoweit keine Vorsteuerberichtigung zu seinen Lasten hätte
durchführen müssen. Im Allgemeinen ist jedoch eine Umsatzsteuerfreiheit für
Vermieter und Mieter vorteilhaft, weil sich anderenfalls die Miete verteuern
würde.
Der BFH folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der
für die Umsatzsteuerfreiheit der Stellplatzvermietung verlangt, dass die
Wohnungs- und die Stellplatzvermietung einen einheitlichen wirtschaftlichen
Vorgang darstellen und miteinander eng verbunden sind. Dies ist der Fall, wenn
sich Wohnung und Stellplatz im selben Gebäudekomplex befinden und Wohnung und
Stellplatz vom selben Vermieter an denselben Mieter vermietet werden.
BFH, Urteil vom 10.12.2020 – V R 41/19; NWB