Die Vermietung von
Bootsliegeplätzen unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 16 %
und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % bzw. 5 %, der für die
kurzfristige Vermietung von Campingflächen gilt.
Hintergrund: Für die
kurzfristige Vermietung von Campingflächen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz
von 7 % bzw. – im 2. Halbjahr 2020 – von 5 %.
Sachverhalt: Der Kläger
war ein Segelsportverein, der die Hälfte seiner Bootsliegeplätze an Gäste
vermietete. Diese Umsätze unterwarf er dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Das Finanzamt hielt den regulären Steuersatz von 19 % für zutreffend.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:
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Der ermäßigte Umsatzsteuersatz
für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen gilt nicht für die
Vermietung von Bootsliegeplätzen. Denn eine Wasserfläche ist keine
Campingfläche. Die Vermietung von Campingplätzen und Wohnwagenabstellplätzen
einerseits und die Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits erfüllen
unterschiedliche Zwecke. Es gibt daher einen Grund für die unterschiedlich
hohen Steuersätze. -
Ein ermäßigter Steuersatz für
Leistungen eines gemeinnützigen Vereins scheidet ebenfalls aus. Denn als
Vermieter steht der Segelsportverein mit anderen Vermietern in unmittelbaren
Wettbewerb, so dass er auf seine Vermietungsumsätze nicht den ermäßigten
Umsatzsteuersatz anwenden darf.
Hinweise: Der BFH hatte
den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der die Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für die Vermietung von Bootsliegeplätzen verneint hat. Der
BFH ist der Entscheidung des EuGH nun gefolgt.
BFH, Urteil v. 24.6.2020 – V R
47/19 (V R 33/17); NWB