Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
erzielt werden sollen. Die Verluste sind dann nicht mit anderen positiven
Einkünften ausgleichsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste des
Steuerstundungsmodells aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
resultieren.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
schränkt den Ausgleich von Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell ein, indem
diese nur mit späteren Gewinnen aus dem Steuerstundungsmodell, nicht aber mit
anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. Ein
Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines
vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der
Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Das
Verhältnis der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten Kapitals
muss 10 % übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine im Jahr 2012 gegründete GmbH & Co. KG, die Windkraftanlagen betreiben
wollte. Komplementärin der Klägerin war die V-GmbH, die nicht am Vermögen und
Ergebnis der Klägerin beteiligt war und deren Alleingesellschafterin die B-GmbH
& Co. KG war. Alleinige Kommanditistin war zunächst nur die B-GmbH &
Co. KG. Die Klägerin erstellte im Jahr 2013 einen Anlegerprospekt, der Verluste
für die Jahre 2012 und 2013 vorsah (für 2013 ca. 20 % des eingesetzten
Eigenkapitals), und bot Beteiligungen ab einer Höhe von 50.000 € an; der
Vertrieb sollte durch die V-GmbH erfolgen. Im Jahr 2012 nahm die Klägerin einen
Investitionsabzugsbetrag für die künftige Investition (Windkraftanlage) in
Anspruch; hieraus ergab sich ein Verlust für 2012, der allein der B-GmbH &
Co. KG zugerechnet wurde. Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell
aus und stellte den Verlust als lediglich verrechenbar fest, so dass er nicht
mit anderen Einkünften verrechnet werden konnte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls von einem Steuerstundungsmodell aus,
verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurück:

  • Ein Steuerstundungsmodell lag vor. Denn die Klägerin hatte mit
    dem Anlegerprospekt ein vorgefertigtes Konzept erstellt, in dem sie mit
    steuerlichen Vorteilen aufgrund von Verlusten in der Anfangsphase warb. Die
    prognostizierten Verluste waren auch höher als 10 % des aufzubringenden
    Eigenkapitals.

  • Es kommt nicht darauf an, wodurch die
    Verluste entstehen
    . Auch die Inanspruchnahme eines
    Investitionsabzugsbetrags kann zu einem
    Verlust führen, der nicht ausgleichsfähig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen
    eines Steuerstundungsmodells – wie im Streitfall – vorliegen. Nach
    dem Gesetzeswortlaut ist es nämlich ohne Belang, auf welchen Vorschriften die
    Verluste beruhen. Außerdem ist es irrelevant, ob sich der Verlust auf das
    Kapitalkonto auswirkt oder ob er – wie bei der Inanspruchnahme eines
    Investitionsabzugsbetrags – nur außerbilanziell berücksichtigt wird.

Hinweise: Das FG muss nun
allerdings noch aufklären, ob die alleinige Kommanditistin im Jahr 2012, die
B-GmbH & Co. KG, nicht nur unwesentlich an der Erstellung des
Anlegerkonzepts mitgewirkt hat. Sollte die B-GmbH & Co. KG (nicht nur
unwesentlich) an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt haben, würde die
Verlustausgleichsbeschränkung für sie nicht gelten. Denn die gesetzliche
Verlustausgleichsbeschränkung für Stundungsmodelle gilt nach der Rechtsprechung
des BFH nur für die sog. passiven Anleger,
die sich aufgrund des Anlegerkonzepts finanziell beteiligen; sie gilt nicht für
die Initiatoren und Entwickler des Anlegerkonzepts, und zwar selbst dann nicht,
wenn sich der Initiator bzw. Mitentwickler zu den gleichen Konditionen
beteiligt wie die sog. passiven Anleger.

Die B-GmbH & Co. KG könnte am Anlegerkonzept nicht unwesentlich
mitgewirkt haben. Immerhin hatte sie denselben Geschäftsführer wie die V-GmbH,
die die Initiatorin und Anbieterin der Beteiligungen war. Zudem war die B-GmbH
& Co. KG die Alleingesellschafterin der V-GmbH, und nur der B-GmbH &
Co. KG kam der Verlust des Jahres 2012 zugute, da es noch keine weiteren
Anleger gab.

Quelle: BFH, Urteil vom 2.10.2025 – IV R 14/23;
NWB

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