Veräußert ein Aktionär seine wertlos gewordenen Aktien zu einem
Kaufpreis von 10 € und erwirbt er im Gegenzug vom Käufer wertlose
Aktien, führt der hieraus entstehende Verlust zu einem Verlust aus
Kapitalvermögen. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt keinen
Gestaltungsmissbrauch dar, selbst wenn im Gegenzug wertlose Aktien erworben
werden.
Hintergrund: Zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen gehören auch Aktiengewinne sowie Verluste aus
Aktiengeschäften.
Streitfall: Im Jahr 2011 erwarb
der Kläger 1.000 Aktien der X-AG zum Preis von ca. 4.600 €. Die Aktien
wurden in der Folgezeit wertlos. Im Februar 2013 verkaufte der Kläger die
Aktien zum Preis von insgesamt 10 € an die Y und kaufte im Gegenzug von
Y wertlose Aktien. Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für 2013 einen
Verlust aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.590 € geltend. Das Finanzamt
erkannte den Verlust nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien führt zu negativen
Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Veräußerung ist erfolgt, da der Kläger das
Eigentum an den Aktien auf Y übertragen hat. Es kommt nicht darauf an, wie hoch
die Gegenleistung oder die Veräußerungskosten waren. -
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Verkauf der
Aktien an Y nur zum Schein erfolgt ist. Unbeachtlich ist, dass der Kläger im
Gegenzug wertlose Aktien der Y erworben hat. -
Die Veräußerung der wertlos gewordenen Aktien an Y stellte
keinen Gestaltungsmissbrauch dar, der nur aus steuerlichen Gründen erfolgt ist,
ohne dass ein wirtschaftlicher Zweck erkennbar war. Der Kläger wollte sich von
den wertlos gewordenen Aktien trennen und konnte dies sinnvollerweise nur durch
eine Veräußerung erreichen. -
Ein Gestaltungsmissbrauch ergibt sich auch nicht daraus, dass
der Kläger im Gegenzug wertlose Aktien von Y erwarb. Denn immerhin wäre ein
Gewinn aus der Veräußerung der erworbenen Aktien steuerpflichtig.
Hinweise: Eine entgeltliche
Veräußerung kann selbst dann vorliegen, wenn ein Kaufpreis nur symbolischen
Charakter hat oder wenn wertlose Aktien ohne Gegenleistung zwischen fremden
Dritten übertragen werden.
Der BFH macht deutlich, dass ein Steuerpflichtiger seine
Verhältnisse so gestalten darf, dass er keine oder möglichst wenig Steuern
zahlt. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige
einen ungewöhnlichen Weg wählt, der keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck
hat. Dies ist bei einem Verkauf wertloser Aktien bzw. Tausch von Aktien nicht
der Fall.
Der Gesetzgeber erkennt seit dem Veranlagungszeitraum 2020
Verluste, die aus der Übertragung wertloser Aktien auf einen Dritten oder aus
der Ausbuchung wertloser Aktien entstehen, nur noch bis zu einem Betrag von
jährlich 20.000 € an. Ein übersteigender Betrag kann erst in den
Folgejahren geltend gemacht werden, aber ebenfalls nur bis zu einem Betrag von
20.000 € jährlich. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für die
Übertragung wertgeminderter Aktien, sondern nur für die Übertragung bzw.
Ausbuchung wertloser Aktien. Da es im Streitfall um einen Verlust von ca. 4.600
€ ging, hätte die Verlustbeschränkung dem Kläger nicht geschadet.
BFH, Urteil vom 29.9.2020 – VIII R 9/17; NWB