Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert die umsatzsteuerlichen
Billigkeitsmaßnahmen, die es aufgrund der Flutkatastrophe des Sommers 2021 bis
zum 31.10.2021 gewährt hatte, bis zum 31.12.2021. Die Verwendung von Material
oder Personal für die Beseitigung von Flutschäden löst damit ebenso wenig
Umsatzsteuer aus wie in diesem Zusammenhang geleistete
Sachspenden.

Hintergrund: Verwendet ein
Unternehmer Gegenstände seines Unternehmens für Zwecke außerhalb seines
Unternehmens, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer
unterwerfen. Dies gilt auch, wenn er eine an sein Unternehmen erbrachte
Dienstleistung für Zwecke außerhalb seines Unternehmens verwendet.
Voraussetzung für eine unentgeltliche Wertabgabe ist, dass der Unternehmer für
den Bezug der an ihn erbrachten Leistungen die Vorsteuer geltend gemacht
hat.

Im Juli 2021 kam es in mehreren Gebieten Deutschlands zu einer
Flutkatastrophe. Die Finanzverwaltung hat daraufhin verschiedene steuerliche
Entlastungsmaßnahmen für betroffene Unternehmer und Privatpersonen
getroffen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen
BMF-Schreibens
: Die bereits im Sommer 2021 gewährten
umsatzsteuerlichen Entlastungen, die bis zum 31.10.2021 gelten sollten, werden
nun bis zum 31.12.2021 verlängert. Dabei handelt es sich um folgende
Entlastungen:

Setzt der Unternehmer Maschinen, Fahrzeuge, Geräte o. Ä. für die
Beseitigung der unwetterbedingten Schäden ein, wird keine unentgeltliche
Wertabgabe (Entnahme) besteuert. Gleiches gilt für den Einsatz der Geräte zur
Unterstützung des eigenen Personals.

Setzt der Unternehmer seine Arbeitnehmer für die Beseitigung der
unwetterbedingten Schäden ein, wird ebenfalls keine unentgeltliche Wertabgabe
(Entnahme) besteuert. Gleiches gilt für entsprechende Hilfen, die gegenüber den
eigenen Arbeitnehmern erbracht werden.

Sachspenden des Unternehmers werden ebenfalls nicht als
unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Dies betrifft allerdings nur bestimmte
Sachspenden, nämlich

  • Lebensmittel und Tierfutter,

  • Güter, die für den täglichen Bedarf notwendig sind (z.B.
    Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr, Medizin),

  • Maschinen und Geräte, die für die unmittelbare Bewältigung des
    Hochwassers benötigt werden, wie z.B. Pumpen oder Werkzeuge,

  • Gegenstände, die den unmittelbar von der Flutkatastrophe
    betroffenen Menschen zugutekommen.

Hinweise: Die vorstehend
genannten Hilfsmaßnahmen lösen also weder Umsatzsteuer aus noch beeinträchtigen
sie den bereits geltend gemachten Vorsteuerabzug für den Erwerb der Geräte,
Maschinen etc. Der Vorsteuerabzug wird auch bei Anschaffung einer Maschine
gewährt, wenn von vornherein feststeht, dass die Maschine für die Bewältigung
der Folgen der Flutkatastrophe eingesetzt werden soll.

Ob über den 31.12.2021 hinaus eine weitere Verlängerung erfolgen
wird, ist derzeit nicht absehbar.

BMF-Schreiben v. 28.10.2021 – III C 2 -S 7030/21/10008 :001;
NWB

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