Das BMF verlängert die Anwendbarkeit seiner aufgrund der
Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen im Bereich des Spenden- und
Gemeinnützigkeitsbereichs auf den 31.12.2021, d.h. um ein Jahr.
Hintergrund: Im April und Mai
2020 hatte das BMF den Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige
zugunsten Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem hatte es das
BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht beanstandet, wenn sie Mittel für
Betroffene der Corona-Krise verwendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum
31.12.2020 befristet.
Wesentliche Aussagen im neuen
BMF-Schreiben: Das BMF verlängert die zeitliche Anwendung
seiner bisherigen Billigkeitsmaßnahmen um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt
zugleich aber auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen:
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Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bislang
hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räumen, Sachmitteln durch
gemeinnützige Vereine an Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als
umsatzsteuerfrei angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Betreuung und
Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Nach dem aktuellen
Schreiben gilt die Umsatzsteuerfreiheit nur noch dann, wenn sowohl der
leistende Verein als auch Leistungsempfänger Umsätze erbringen, die unter
dieselbe Umsatzsteuerbefreiung fallen. -
Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem
Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der Eingangsleistungen
beabsichtigt, diese Leistungen ausschließlich und unmittelbar Einrichtungen
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der
Corona-Krise widmen, wie z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Polizei, Feuerwehr,
Pflegedienste, Rettungsdienste etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer,
weil eine sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) verneint
wird. -
Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als Nachweis der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B.
der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei
Online-Banking), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines im Bereich
der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für
Betroffene der Corona-Krise gesammelt werden. -
Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn
gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern
die andere Zwecke verfolgen (z.B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene der
Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwenden. In diesem Fall muss der
Verein allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung
grundsätzlich selbst prüfen und
dokumentieren. Alternativ kann der Verein die gesammelten
Spenden auch an mildtätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden
verwenden. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein auch vorhandene
Mittel wie Geld, Personal oder Räume zugunsten Betroffener der Corona-Krise
einsetzen. Auch Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene der
Corona-Krise sind steuerlich unschädlich. -
Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin
Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der Corona-Krise, während der
Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Teil seines Arbeitslohns zur
Steuerfreiheit des entsprechenden Anteils des Arbeitslohns führt, wenn der
Arbeitgeber diesen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Betroffene der
Corona-Krise eingesetzt wird.
Hinweis: Die zeitliche
Verlängerung hilft insbesondere Spendern und Vereinen, die sich bei der
Bekämpfung der Corona-Krise engagieren.
Das BMF-Schreiben enthält keine zeitliche Verlängerung für den
Vollstreckungsschutz für alle Steuerpflichtigen, den das BMF bis zum 31.12.2020
gewährt hat. Hier ist derzeit nicht absehbar, ob der bis zum 31.12.2020
gewährte Vollstreckungsschutz noch einmal verlängert wird.
BMF-Schreiben vom 18.12.2020 – IV C A – S 2223/19/10003
:006; NWB