Der Verkauf von Modelleisenbahnen im Internet, z.B. über eBay, kann
zu gewerblichen Einkünften führen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige auch
noch einen eigenen Internetshop mit Modelleisenbahnen betreibt. Allerdings kann
der Verkauf über eBay auch steuerlich unbeachtlich sein, wenn die bei eBay
verkauften Modelleisenbahnen Teil einer privaten Sammlung waren, die nicht dem
Betriebsvermögen des eigenen Internetshops zuzurechnen waren.

Hintergrund: Der Verkauf von
Gegenständen des Privatvermögens außerhalb der Spekulationsfrist ist nicht
steuerbar. Dagegen führt der Verkauf von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens zu gewerblichen, freiberuflichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Einkünften.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb
in den Streitjahren 2010 bis 2012 einen Internetshop mit Modelleisenbahnen.
Hieraus erzielte er gewerbliche Einkünfte, die nicht streitig waren. Außerdem
verkaufte der Kläger über eBay im Zeitraum von 2004 bis 2013 mehr als 2.200
Artikel auf dem Gebiet der Modelleisenbahn. Das Finanzamt sah diese Verkäufe
über eBay als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte an. Hiergegen wehrte sich
der Kläger mit der Begründung, dass die über eBay verkauften Modelleisenbahnen
Teil einer privaten Sammlung gewesen seien, die er zur Finanzierung seines im
Jahr 2010 eröffneten Internetshops habe verkaufen müssen.

Entscheidungen: Der BFH verwies
die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die vom Kläger aus den Verkäufen über eBay erzielten Erlöse
    würden zu den gewerblichen Einkünften gehören, wenn die bei eBay verkauften
    Modelleisenbahnen von Anfang an zum Betriebsvermögen des Internetshops gehört
    hätten. Sofern die Einkaufspreise für diese Modelleisenbahnen bereits als
    Betriebsausgaben berücksichtigt worden sein sollten, wären keine weiteren
    Ausgaben zu berücksichtigen, insbesondere auch keine Einlagewerte, da die
    Modelleisenbahnen dann nie zum Privatvermögen gehört hätten.

  • Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen hingegen zunächst für
    seine Privatsammlung erworben und erst später in das Betriebsvermögen seines
    Internetshops eingelegt haben, wären zwar die Erlöse aus den Verkäufen bei eBay
    ebenfalls gewerbliche Einnahmen; jedoch wären dann Einlagenwerte für die
    Einlage in das Betriebsvermögen gewinnmindernd zu berücksichtigen.

  • Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen nie dem
    Betriebsvermögen des Internetshops zugeordnet haben, könnte die
    Verkaufstätigkeit bei eBay gleichwohl als gewerblich anzusehen sein mit der
    Folge, dass die Einnahmen gewerblich wären und im Gegenzug die Einlagewerte mit
    Beginn der Tätigkeit bei eBay gewinnmindernd anzusehen
    seien.

  • Liegt keine der vorstehend genannten Varianten vor, wäre der
    Verkauf über eBay einkommensteuerlich bedeutungslos.

Hinweise: Der Kläger wird nun im
zweiten Rechtsgang nachweisen müssen, dass die über eBay verkauften
Modelleisenbahnen nie dem Betriebsvermögen des Internetshops zuzurechnen waren
und dass seine Verkaufstätigkeit bei eBay für sich allein betrachtet nicht als
gewerblich einzustufen war.

Da der Verkauf über eBay dieselbe Branche betraf wie sein
Internetshop, spricht zwar eine Vermutung dafür, dass auch der Verkauf bei eBay
zum Handel des Klägers mit Modelleisenbahnen gehörte. Allerdings ist es nicht
ausgeschlossen, dass es neben dem Betriebsvermögen auch gleichartiges
Privatvermögen gibt; es bedarf dann aber einer eindeutigen Trennung der zum
Privatvermögen gehörenden Modelleisenbahnen. Auch dies wird das FG zu prüfen
haben.

Auch ohne den Internetshop kann eine regelmäßige Tätigkeit bei eBay
als gewerblich anzusehen sein, so dass sie steuerpflichtig ist. Der Verkauf
einer privaten Sammlung ist allerdings grundsätzlich nicht gewerblich, weil die
einzelnen Stücke nicht mit Wiederveräußerungsabsicht erworben worden sind.
Anders ist dies, wenn gezielt Gegenstände eingekauft werden, um sie bei eBay
mit Gewinn zu verkaufen.

BFH, Urteil vom 17.6.2020 – X R 18/19; NWB

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