Bezieht ein Arbeitnehmer aus einer Mitarbeiterbeteiligung
Genussrechtsvergütungen, gehören diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen,
wenn es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung um ein sog. Sonderrechtsverhältnis
handelt, das wirksam begründet worden ist und einen eigenen wirtschaftlichen
Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.

Hintergrund: Arbeitnehmer können
neben dem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu ihrem Arbeitgeber
unterhalten, z.B. ihrem Arbeitgeber ein Darlehen gewähren oder diesem ein
Arbeitszimmer vermieten. Es ist dann zu prüfen, ob die Einnahmen des
Arbeitnehmers aus dieser weiteren Rechtsbeziehung ebenfalls zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber zu einer anderen Einkunftsart,
z.B. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung.

Sachverhalt: Der Kläger war
leitender Angestellter des D-Konzerns. Der D-Konzern bot seinen leitenden
Angestellten eine Mitarbeiterbeteiligung in Gestalt von Genussrechtskapital mit
einer Laufzeit von sechs Jahren an; der D-Konzern gewährte für das
Genussrechtskapital eine jährliche Verzinsung von 5 % und bot zudem eine
Zusatzvergütung am Ende der Laufzeit an, die sich nach dem wirtschaftlichen
Erfolg des D-Konzerns im Sechs-Jahres-Zeitraum bemessen sollte. Der Kläger
beteiligte sich im Jahr 2019 mit einem Genussrechtskapital in Höhe von 150.000
€. Falls der Kläger vor dem Ende der Laufzeit sein Arbeitsverhältnis
kündigen sollte oder aus von ihm zu vertretenden Gründen gekündigt werden
sollte, sollte die Zusatzvergütung entfallen (sog. Bad-Leaver-Klausel).
Hingegen war die Zusatzvergütung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aus nicht vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht gefährdet (sog.
Good-Leaver-Klausel). Das Finanzamt ordnete die jährliche Verzinsung von 5 % in
den Streitjahren 2019 bis 2021 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu.
Hiergegen wehrte sich der Kläger, der eine Zuordnung zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen für richtig hielt.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt:

  • Ein Arbeitnehmer bezieht keinen Arbeitslohn, wenn er eine
    Vergütung aufgrund eines
    Sonderrechtsverhältnisses bezieht, das
    neben dem Arbeitsverhältnis besteht und das
    wirksam begründet und durchgeführt worden ist. Außerdem müssen die Genussrechte
    dem Arbeitnehmer zuzurechnen sein, und das
    Sonderrechtsverhältnis muss einen eigenen wirtschaftlichen
    Gehalt
    neben dem Arbeitsverhältnis aufweisen.

  • Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei dem
    Genussrechtsverhältnis handelte es sich um ein Sonderrechtsverhältnis, das
    wirksam begründet worden ist und dessen Bedingungen vom D-Konzern und vom
    Kläger durchgeführt worden sind. Die Genussrechte waren dem Kläger zuzurechnen,
    und die Genussrechtsbeziehung wies einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben
    dem Arbeitsverhältnis auf. Dieser eigene wirtschaftliche Gehalt ergab sich aus
    den erheblichen Einnahmen, nämlich der Festverzinsung von 5 % jährlich sowie
    aus der Zusatzvergütung, die an die wirtschaftliche Entwicklung des D-Konzerns
    in dem Sechs-Jahres-Zeitraum gekoppelt war. Diese Vergütungen standen dem
    Kläger auch dann zu, wenn er krank werden sollte oder ein Sabbat-Jahr nehmen
    würde.

  • Die sog. Bad-Leaver-Klausel war steuerlich
    unschädlich
    . Zwar konnte sie bei einer vom Kläger zu
    vertretenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass die
    Zusatzvergütung entfällt. Die Verknüpfung der Zusatzvergütung mit dem
    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gehört aber zum Wesen einer
    Mitarbeiterbeteiligung und führt nicht allein dazu, dass die
    Genussrechtsvergütungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
    gehören.

  • Die Genussrechtsvergütungen gehörten somit zu den
    Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hatte
    für den Kläger den Vorteil, dass sie der Abgeltungsteuer von lediglich 25 %
    unterlagen.

Hinweise: Auch die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnet Vergütungen aus
Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zu,
die aufgrund der Abgeltungsteuer von 25 % ggf. niedriger besteuert werden als
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nicht eindeutig ist die Position des BFH zu den sog.
Leaver-Klauseln. Der BFH hält es an sich für unschädlich, dass
Zusatzvergütungen aus der Mitarbeiterbeteiligung an den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses gekoppelt sind. Allerdings ist noch nicht abschließend
geklärt, ob dies uneingeschränkt auch für die sog. Bad-Leaver-Klauseln gilt,
insbesondere wenn die Zusatzvergütung deutlich höher ist als die laufende
Vergütung von 6 % pro Jahr. Das FG hat daher die Revision zum BFH zugelassen;
allerdings hat das Finanzamt keine Revision eingelegt.

Zu beachten ist, dass die verbilligte Einräumung einer
Mitarbeiterbeteiligung zu Arbeitslohn führen kann; dies betrifft aber nur das
Jahr der Begründung der Mitarbeiterbeteiligung.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.4.2026 – 6 K
6115/23; NWB

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