Der X. Senat des BFH hält ebenso wie der XI. Senat auch weiterhin
		die Höhe von Säumniszuschlägen, die 1 % monatlich bzw. 12 % jährlich betragen,
		für verfassungskonform. Zwar ist der VIII. Senat des BFH von der
		Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge ausgegangen; dies erfolgte aber in
		einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass eine Anrufung des
		Großen Senats des BFH nicht geboten ist. 
Hintergrund: Bei einer
		verspäteten Zahlung von Steuern werden für jeden Monat Säumniszuschläge in Höhe
		von 1 % des rückständigen Betrags verwirkt (jährlich 12 %). Das
		Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von
		6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig
		erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf
		0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gemindert. Für Säumniszuschläge bleibt es
		aber bei dem Satz von 1 % pro Monat. Ob diese Höhe verfassungskonform ist, ist
		umstritten. Der BFH hat bislang überwiegend die Verfassungsmäßigkeit bestätigt;
		die einzelnen Entscheidungen sind jedoch von unterschiedlichen Senaten
		getroffen worden. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		überschuldet und zahlungsunfähig und konnte daher ihre Steuern nicht zahlen.
		Das Finanzamt verlangte von ihr Säumniszuschläge in Höhe von ca. 3.700
		€. Auf Antrag erließ das Finanzamt die Hälfte der Säumniszuschläge. Die
		Klägerin wandte sich gegen den verbleibenden Betrag mit der Begründung, die
		Säumniszuschläge seien verfassungswidrig. Nachdem das Finanzgericht ihre Klage
		abgewiesen hatte, erhob sie beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung: Der X. Senat des
		BFH hält die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungskonform und hat die
		Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen:
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Der BFH verweist auf die bisherigen Entscheidungen zur 
 Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge. Danach ist geklärt, dass
 Säumniszuschläge verfassungskonform sind. Dies gilt sowohl für Zeiträume bis
 zum 31.12.2018, als die Nachzahlungszinsen noch 6 % jährlich betrugen, als auch
 für Zeiträume ab dem 1.1.2019, in denen für Nachzahlungszinsen ein Zinssatz von
 1,8 % jährlich gilt.
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Säumniszuschläge sind nicht mit 
 Nachzahlungszinsen vergleichbar. Bei Säumniszuschlägen geht
 es nämlich vorrangig um die Sanktionierung
 einer verspäteten Zahlung, während bei Zinsen die Abschöpfung
 von Liquiditätsvorteilen im Vordergrund steht.
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Zwar geht der VIII. Senat des BFH von der 
 Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge aus; dabei handelte es sich aber um
 einen Beschluss im Rahmen eines Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz,
 also nicht um ein Urteil. Daher ist es nicht geboten, zur Vermeidung einer
 uneinheitlichen Rechtsprechung den Großen Senat des BFH anzurufen. Eine
 Divergenz gäbe es nur, wenn der VIII. Senat in einem Urteil, also in einer
 abschließenden Entscheidung, von der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge
 ausgegangen wäre.
Hinweis: Eine abschließende
		Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge kann nur vom
		Bundesverfassungsgericht gefällt werden. 
Im Fall einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit werden
		Säumniszuschläge in der Regel zur Hälfte verlassen, weil sie ihre Funktion als
		Druckmittel verlieren. Ihre weitere Funktion als Ausgleich für die verspätete
		Zahlung (Zinsfunktion) bleibt hingegen auch bei einer Überschuldung und
		Zahlungsunfähigkeit erhalten, so dass die verbleibende Hälfte – wie im
		Streitfall – bezahlt werden muss. 
Säumniszuschläge fallen bei einer verspäteten Zahlung an. Wird
		hingegen die Steuererklärung verspätet abgegeben, wird ein Verspätungszuschlag
		festgesetzt, dessen Höhe grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer beträgt.
		
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.7.2024 – X B 79/23;
		NWB
 
					