Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den
Solidaritätszuschlag auch hinsichtlich des Jahres 2000 für verfassungsgemäß und
bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlags.
Hintergrund: Seit 1995
wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten
Einkommensteuer erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der
Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine
Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht.
Sachverhalt: Die Kläger
wehrten sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999
bis 2002.
Entscheidung: Der BFH
wies die Klage ab:
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Die Klage bezüglich der
Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 1999 sowie für 2001 und 2002
war bereits unzulässig, da sich die Kläger gegen Änderungsbescheide gewehrt
hatten, in denen der Solidaritätszuschlag für 1999 sowie 2001 und 2002
herabgesetzt worden war. Da die vorherige Festsetzung bereits bestandskräftig
geworden war, bestand keine Klagebefugnis mehr gegen die Änderungsbescheide. -
Die Klage gegen die
Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000 war hingegen zulässig,
aber unbegründet. Denn der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. -
Der Solidaritätszuschlag
verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die allgemeine
Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. -
Der Solidaritätszuschlag ist
auch nicht unverhältnismäßig, da seine Höhe lediglich 5,5 % der festgesetzten
Einkommensteuer beträgt.
Hinweise: Der BFH
verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlags für 2005, 2007, 2011 und bis 2021 betrifft.
Auch wenn der BFH bislang alle
Klagen gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen hat, besteht durchaus
Hoffnung, dass der Solidaritätszuschlag nicht mehr allzu lange Bestand haben
wird. Denn der BFH macht – wie in einer vorherigen Entscheidung, die das
Jahr 2021 betraf – erneut deutlich, dass der Solidaritätszuschlag als
sog. Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein
darf. Da der Solidaritätszuschlag 1995 eingeführt wurde, könnte jedenfalls nach
30 Jahren, d.h. ab 2025, eine Aufhebung in Betracht kommen; in einer früheren
Entscheidung hat der BFH nämlich ausgeführt, dass ein Zeitraum von bis zu 30
Jahren als ausreichend für die Bewältigung der historischen Aufgabe der
Wiedervereinigung erscheint.
Beim Bundesverfassungsgericht ist
derzeit noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
anhängig, das im Jahr 2020 von Bundestagsabgeordneten der FDP eingeleitet
worden ist, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 –
IX R 27/23 (II R 27/15); NWB