Der Bundesfinanzhof (BFH) will klären, wie die Übertragung einer
Rücklage, die in einem Einzelunternehmen für einen Gewinn aus der Veräußerung
einer Immobilie gebildet worden ist, auf eine unternehmerisch tätige
Personengesellschaft verfahrensrechtlich umgesetzt wird. Hierzu hat es das
Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem sog. Beitritt aufgefordert, damit das
BMF seine Einschätzung abgeben kann. Insbesondere geht es um die Frage, in
welchem Bescheid über die Berechtigung zur Bildung der Rücklage entschieden
wird und in welchem Bescheid über den Abzug der Rücklage von den
Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts entschieden wird.

Hintergrund: Unternehmer können
Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z.B. Immobilien,
durch eine Rücklage neutralisieren. Erwirbt der Unternehmer innerhalb des
vierjährigen Investitionszeitraums ein bestimmtes Wirtschaftsgut wie z.B. ein
Grundstück, kann er die Rücklage auf das neue Wirtschaftsgut übertragen.
Hierdurch mindert sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern die
Bemessungsgrundlage für die Abschreibung; jedoch muss der Veräußerungsgewinn
nicht versteuert werden. Die Übertragung der Rücklage ist seit 2002 auch auf
eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (sog. Mitunternehmerschaft)
möglich, soweit der Unternehmer an der Personengesellschaft beteiligt ist.

Sachverhalt: Der Kläger ist
Landwirt und hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 30.6. eines Jahres. Er
verkaufte im Jahr 2001 ein Grundstück, wobei sich die Übertragung des
Grundstücks bis zum Jahr 2003 hinzog. Der Kläger erzielte aus dem Verkauf einen
Gewinn und bildete in Höhe des Gewinns zum 30.6.2002 in seinem Betrieb eine
Rücklage in Höhe von ca. 480.000 €. Im Mai 2006 erwarb er eine
Beteiligung an der S-KG. Bei der S-KG wurde die Rücklage im Jahr 2006 in Höhe
von 400.000 € auf anteilige Anschaffungskosten des Klägers übertragen
und führte dort zu einer Minderung der Abschreibung des Klägers. Das für die
S-KG zuständige Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage für nicht
zulässig, weil der Veräußerungsgewinn im Jahr 2001 erzielt worden sei und nach
der Rechtslage im Jahr 2001 eine Übertragung der Rücklage auf
Mitunternehmerschaften nicht möglich gewesen sei.

Entscheidung: Der BFH hat im
Revisionsverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG das BMF zum
Beitritt aufgefordert:

  • Für den BFH ist nicht klar, in welchem Bescheid darüber
    verbindlich entschieden wird, ob der Kläger zum 30.6.2002 eine Rücklage bilden
    durfte und in welchem Bescheid darüber verbindlich entschieden wird, ob und in
    welcher Höhe der Kläger diese Rücklage auf die S-KG übertragen durfte. Das
    Gesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich.

  • Der BFH hält es für denkbar, dass die entsprechenden
    Entscheidungen im Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr der
    Rücklagenbildung sowie im Einkommensteuerbescheid des Klägers im Jahr der
    Übertragung der Rücklage getroffen werden. Der jeweilige
    Einkommensteuerbescheid wäre dann also ein sog. Grundlagenbescheid für den
    Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG und damit für den
    Gewinnfeststellungsbescheid bindend.

  • Denkbar ist es dem BFH zufolge aber auch, dass die Fragen der
    Berechtigung zur Rücklagenbildung und zur Übertragung der Rücklage in den
    Gewinnfeststellungsbescheiden der S-KG entschieden werden.

  • Schließlich kann es auch sein, dass sowohl im jeweiligen
    Einkommensteuerbescheid des Klägers als auch im jeweiligen
    Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG eigenständig über die Fragen der
    Rücklagenbildung und Übertragung der Rücklage entscheiden wird; es wären dann
    widersprechende Entscheidungen möglich.

Hinweise: Das BMF soll nun
erläutern, wie es sich die verfahrensrechtliche Umsetzung vorstellt. Mit diesen
Erläuterungen wird sich dann der BFH bei seiner abschließenden Entscheidung
auseinandersetzen.

Eine Tendenz hat der BFH bisher nicht erkennen lassen.
Vorsichtshalber sollten daher alle Bescheide durch Einspruch offengehalten
werden, wenn eine Rücklage von einem Einzelunternehmen auf eine
Personengesellschaft übertragen werden soll.

BFH, Beschluss vom 2.7.2020 – IV R 7/19; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz