Unternehmen, die im Rahmen der
Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen
betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber
hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III nochmals verbessert
(Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23.3.2021). Unter anderem erhalten
Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen
Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
Ergänzende
Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der
Überbrückungshilfe III:
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Alle Unternehmen, die in
mindestens drei Monaten seit November 2020
einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50
% erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der
Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur
regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. -
Außerdem wird die
Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe
III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf
bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten
erstattet. -
Die Vorgaben des
europäischen Beihilferechts sind für die
gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des
Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf
die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die
Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der
Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung
nur bis zu 70 % der ungedeckten Fixkosten i. S. des europäischen Beihilferechts
im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von
kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio.
Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag
stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 % der ungedeckten Fixkosten
betragen.
Der
Eigenkapitalzuschuss im Überblick:
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Anspruchsberechtigt sind
Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei
Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. -
Der neue Eigenkapitalzuschuss
zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für
die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur
Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an,
je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben.
Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem
Monat 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 %
erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich
noch einmal auf 40 % pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit
folgende Fördersätze:Monate mit
Umsatzeinbruch ≥ 50 %Höhe des
Zuschlags1. und 2. Monat Kein Zuschlag 3. Monat 25 % 4. Monat 35 % 5. und jeder weitere Monat 40 % Beispiel: Ein Unternehmen
erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von
55 %. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 € betriebliche Fixkosten
aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser
und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen
erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von
jeweils 6.000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €).
Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von
1.500 € (25 % von 6000 €). -
Der neue Eigenkapitalzuschuss
wird zusätzlich zur regulären Förderung der
Überbrückungshilfe III
gewährt.
Weitere
Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:
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Die
Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und
verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und
Großhändler erweitert. -
Für Unternehmen der
Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird
zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine
Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden
Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser
Anschubhilfe beträgt 2 Mio.
Euro. -
Die
Veranstaltungs- und Kulturbranche kann
zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn
des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend
machen. -
Antragstellern wird in
begründeten Härtefällen die Möglichkeit
eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs
im Jahr 2019 zu wählen. -
Unternehmen in Trägerschaft von
Religionsgemeinschaften sowie junge
Unternehmen bis zum
Gründungsdatum 31.10.2020 sind ab jetzt
antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30.4.2020
gegründet waren, einen Antrag stellen. -
Wie für Soloselbständige mit
Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird
auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind,
ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den
Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als
Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte
ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften
verpflichtend). -
Unternehmen und
Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht
zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der
Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe
aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich
bestimmt werden.
Hinweis: Die
FAQ zur Überbrückungshilfe III
werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur
Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms
kann die Antragstellung über die bekannte Plattform
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und
Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.
BMF Pressemitteilung v. 1.4.2021;
NWB