Unternehmen, die im Rahmen der
Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen
betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber
hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III nochmals verbessert
(Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23.3.2021). Unter anderem erhalten
Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen
Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Ergänzende
Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der
Überbrückungshilfe III:

  • Alle Unternehmen, die in
    mindestens drei Monaten seit November 2020
    einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50
    %
    erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der
    Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur
    regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

  • Außerdem wird die
    Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe
    III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf
    bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten
    erstattet.

  • Die Vorgaben des
    europäischen Beihilferechts sind für die
    gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des
    Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf
    die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die
    Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der
    Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung
    nur bis zu 70 % der ungedeckten Fixkosten i. S. des europäischen Beihilferechts
    im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von
    kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
    und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio.
    Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag
    stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 % der ungedeckten Fixkosten
    betragen.

Der
Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

  • Anspruchsberechtigt sind
    Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei
    Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

  • Der neue Eigenkapitalzuschuss
    zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für
    die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur
    Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an,
    je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben.
    Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem
    Monat 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 %
    erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich
    noch einmal auf 40 % pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit
    folgende Fördersätze:

    Monate mit
    Umsatzeinbruch ≥ 50 %
    Höhe des
    Zuschlags
    1. und 2. Monat Kein Zuschlag
    3. Monat 25 %
    4. Monat 35 %
    5. und jeder weitere Monat 40 %

    Beispiel: Ein Unternehmen
    erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von
    55 %. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 € betriebliche Fixkosten
    aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser
    und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen
    erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von
    jeweils 6.000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €).
    Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von
    1.500 € (25 % von 6000 €).

  • Der neue Eigenkapitalzuschuss
    wird zusätzlich zur regulären Förderung der
    Überbrückungshilfe III
    gewährt.

Weitere
Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

  • Die
    Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und
    verderbliche Ware
    für Einzelhändler werden auf Hersteller und
    Großhändler erweitert.

  • Für Unternehmen der
    Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird
    zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine
    Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden
    Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser
    Anschubhilfe beträgt 2 Mio.
    Euro.

  • Die
    Veranstaltungs- und Kulturbranche kann
    zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn
    des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend
    machen.

  • Antragstellern wird in
    begründeten Härtefällen die Möglichkeit
    eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs
    im Jahr 2019 zu wählen.

  • Unternehmen in Trägerschaft von
    Religionsgemeinschaften sowie junge
    Unternehmen
    bis zum
    Gründungsdatum 31.10.2020 sind ab jetzt
    antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30.4.2020
    gegründet waren, einen Antrag stellen.

  • Wie für Soloselbständige mit
    Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird
    auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind,
    ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den
    Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als
    Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte
    ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften
    verpflichtend).

  • Unternehmen und
    Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht
    zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der
    Schlussabrechnung.
    So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe
    aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich
    bestimmt werden.

Hinweis: Die
FAQ zur Überbrückungshilfe III
werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur
Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms
kann die Antragstellung über die bekannte Plattform
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und
Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.

BMF Pressemitteilung v. 1.4.2021;
NWB

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