Bund und Länder wollen eine
		sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum
		1.1.2021
		ermöglichen. Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, wie eine entsprechende
		Regelung umgesetzt werden soll. Damit liegt die Reform vorerst auf Eis (s. auch
		Aktualisierungshinweis am Ende dieser Nachricht).
Hintergrund: Nach
		derzeitiger Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
		geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 Euro netto sofort
		abgeschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des
		Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.
Bund
		Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
		haben der Bund und die Länder am
		19.1.2021
		beschlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter
		rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten
		für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im
		Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt
		werden können. Hiervon sollen auch diejenigen profitieren, die im Home-Office
		arbeiten.
Hinweis: Die Umsetzung
		soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
		Genaue Details zur geplanten Regelung sind derzeit (Stand:
		26.1.2021) noch
		nicht bekannt, über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf
		dem Laufenden.
Nachricht
		aktualisiert am 18.2.2021: Dem Handelsblatt zufolge kann sich
		das Vorhaben noch hinziehen. Diverse Bundesländer fordern eine
		gesetzliche Verankerung der Regelungen. Sie
		haben Bedenken, dass eine untergesetzliche Regelung (durch ein Schreiben des
		Bundesfinanzministeriums) nicht ausreicht und einer gerichtlichen Überprüfung
		möglicherweise nicht standhält. Die Reform wird nun in einer neuen
		Bund-Länder-Runde auf Fachebene neu verhandelt. 
 
					